Satzung des Ökologischen Jagdverbands (ÖJV)
Beschlossen am 25. April 2015 von der Bundesdelegiertenversammlung in Lohr- Steinbach
Präambel:
Das Jagen, Erlegen und Nutzen freilebender Tiere ist eine ursprüngliche Form der Landnutzung. Unter Beachtung der Erkenntnisse der Ökologie, der Wildbiologie, des Natur- und Tierschutzes und in Abstimmung mit anderen Landnutzungsformen hat die Jagd nicht nur eine Daseinsberechtigung. Für das Management einiger wildlebender Arten ist sie in der heutigen Kulturlandschaft unerlässlich. Die Zusammenarbeit der Landesgruppen des ÖJV hat eine Weiterentwicklung der Bundessatzung deutlich werden lassen.
Auf Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung vom 20. Oktober 2012 wurde daher die erste Bundessatzung vom 21. März 1992 überarbeitet.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Bundesverband führt den Namen "Ökologischer Jagdverband e.V. (ÖJV)". Er hat seinen Sitz in Selb. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Aufgaben und Ziele
(1) Ziel ist:
(2) Das Satzungsziel wird durch Einflussnahme auf Gesetzesvorhaben, Unterstützung von Forschungsvorhaben, Lehrveranstaltungen, durch die Herausgabe von Schriften und durch die Beteiligung an der öffentlichen Diskussion über Jagd, Wild und Naturhaushalt verwirklicht.
§3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Der ÖJV dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2).Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands, ausgenommen Strukturbeihilfen für die Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Gründung oder Erhaltung einer Landesgruppe. Verfahren und Zuwendungshöhe regelt die Geschäftsordnung.
(3) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die für den Bundesverband ausschließlich ehrenamtlich erfolgen kann, ist eine angemessene Aufwandsentschädigung nur im Rahmen der Haushaltsmittel und auf der Grundlage einer Geschäftsordnung möglich.
(4) Der Bundesverband darf Aufgaben an Tochterorganisationen übertragen, welche, für sich genommen, als Wirtschaftsbetrieb arbeiten können. Die Aufsicht obliegt je 2 gewählten Mitgliedern des Vorstands und der Bundesdelegiertenversammlung. Das Verfahren regelt die Geschäftsordnung.
§4 Landesgruppen, Mitgliedschaft in anderen Verbänden, Leitlinien
(1) Mitglieder des ÖJV sind Landesgruppen, die sich zur Jagd auf Ökologischer Grundlage bekennen. Ein Zusammenschluss von Jägern kann als „Landesgruppe“ eines Bundeslandes aufgenommen werden, wenn er die Leitlinien des ÖJV für die eigene Arbeit akzeptiert und als Verpflichtung beschlossen hat. Die Landesgruppe muss im Vereinsregister eingetragen sein.
(2) Über die Aufnahme von Landesgruppen entscheidet die Bundesdelegiertenversammlung.
(3)Die Landesgruppen arbeiten im Sinne des ÖJV selbständig.
(4)Andere bundesweit tätige Verbände der Land- und Forstwirtschaft, des Natur-, Umwelt und Tierschutzes können aufgenommen werden. In der Bundesdelegiertenversammlung stellen sie einen Vertreter mit Stimmrecht. Die Aufnahme anderer Jagdorganisationen ist ausgeschlossen.
(5) Auf Antrag des Bundesvorstandes und Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung kann der ÖJV die Mitgliedschaft in anderen nationalen und internationalen Vereinigungen, nicht aber deutschen Jagdorganisationen beantragen und beitreten.
(6) Die Leitlinien des ÖJV können jederzeit auf Antrag von Bundesvorstand oder Landesgruppen durch die Bundesdelegiertenversammlung geändert oder neugefasst werden.
(7) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben bei der Ordnung ihrer Belange die Interessen des ÖJV zu berücksichtigen und seine Ziele durch Zusammenarbeit und laufende Information zu fördern. Ihre Satzungen und Vereinbarungen mit Dritten dürfen nicht im Gegensatz zu Satzung und Leitbild des ÖJV stehen.
§5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann durch Kündigung, bei der eine Frist von 6 Monaten einzuhalten ist, zum Schluss des Geschäftsjahres beendet werden. Sie endet ebenso durch Auflösung der Landesgruppe oder durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn:
-ein Mitglied sich verbandsschädigend verhält, die Ziele des Bundesverbands nicht beachtet
oder dagegen verstößt,
- seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
(3) Über den Ausschluss entscheidet die Bundesdelegiertenversammlung auf der Grundlage einer Prüfung durch eine Kommission, die das Mitglied anzuhören hat.
§6 Beiträge:
(1) Die Landesgruppen entrichten alljährlich einen Beitrag an den Bundesverband, über dessen Höhe die Bundesdelegiertenversammlung beschließt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist zum Beginn eines Kalenderjahres fällig.
(3) Umlagen: Zur Finanzierung außerordentlicher Ausgaben kann die Bundesdelegiertenversammlung den Landesgruppen eine Sonderabgabe auferlegen. Voraussetzungen und Verfahren regelt die Geschäftsordnung.
§7 Organe
Die Organe des Bundesverbands sind Bundesvorstand, und Bundesdelegiertenversammlung.
§8 Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus erstem/erster Vorsitzenden, zweiten/zweiter Vorsitzenden, Schatzmeister/in und Schriftführer/in.
(2) Die ersten Vorsitzenden der Landesgruppen sind „geborene Mitglieder“. Sie gehören nach ihrer Wahl als Landesvorsitzende zum Bundesvorstand.
(3) Der Bundesvorstand ist vom ersten/der ersten Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/ in nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, schriftlich mit einer Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen.
(4) Der Bundesvorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Arbeitskreise bilden und
einen Beirat berufen.
(5) Der/Die Erste und Zweite Vorsitzende vertreten jeder für sich allein den Bundesverband
gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Wenn diese Zahl nicht erreicht wird, ist eine zweite Versammlung mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Diese Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein Bundesvorstandsmitglied widerspricht.
(7) Der Bundesvorstand arbeitet auf der Grundlage einer Geschäftsordnung, die mindestens die Beschlussfassung und die Geschäftsführung zwischen den Sitzungsterminen regelt.
(8) Aufgaben: Der Bundesvorstand regelt alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Bundesdelegiertenversammlung gemäß §9, Absatz 3 vorbehalten sind. Insbesondere organisiert er zum Beispiel Bundesdelegiertenversammlung und -Vorstandssitzungen, übernimmt die Vorprüfungen von Anträgen, dokumentiert und vollzieht die Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung, unterstützt und kontrolliert die Ausschüsse, fördert den Zusammenhalt der Landesgruppen durch Beratung und Entwicklung von Zielen, vertritt den Verein nach außen, sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung und Kommunikation.
§9 Bundesdelegiertenversammlung
(1) In die Bundesdelegiertenversammlung entsendet jede Landesgruppe bis 100 Mitglieder drei Delegierte und einen zusätzlichen Delegierten je weitere „angefangene“ 100 Mitglieder. Maßgebend ist der Mitgliederstand einer Landesgruppe zum 01.Januar des jeweiligen Kalenderjahres. Die Auswahl der Delegierten ist in den Landesgruppen zu regeln. Für den Fall der Verhinderung der ordentlichen Delegierten sind Ersatzdelegierte zu wählen. Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
(2) Der Bundesvorstand hat die Bundesdelegiertenversammlung mindestens alle zwei Jahre unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und wenn mindestens ein Viertel der satzungsgemäßen Zahl der Delegierten dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen, hat der Bundesvorstand die Delegierten zu einer außerordentlichen Versammlung einzuberufen.
(3)Die Bundesdelegiertenversammlung entscheidet über:
Sie wählt Bundesvorstand und Kassenprüfer und nimmt den Bericht der Kassenprüfer und des Bundesvorstands entgegen.
(4) Die Bundesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten anwesend ist. Wenn diese Zahl nicht erreicht wird, ist eine zweite Versammlung mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Diese Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
(5) Bundesvorstandsmitglieder haben auf der Bundesdelegiertenversammlung ein eigenes Stimmrecht.
§10 Wahlen
(1) Die Wahlen sind geheim.
(2) Die Mitglieder des Bundesvorstandes, ausgenommen die „geborenen“, werden alle vier Jahre von der Bundesdelegiertenversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht ein Bewerber auch im zweiten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der Stimmen, folgt eine Stichwahl mit den beiden Bewerbern, welche im vorausgegangenen Wahlgang die höheren Stimmzahlen auf sich vereinigen konnten.
(4) Kassenprüfer/Kassenprüferinnen werden alle vier Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(5) Beim Ausscheiden eines Vorstands oder Kassenprüfers während der Amtszeit ist Nachwahl möglich.
§11 Abstimmungen
(1) Entscheidend ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenhäufung ist nicht möglich.
(2) Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbands erfordern Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Delegierten.
§12 Auflösung des Verbands
Bei Auflösung des Bundesverbands fällt das Restvermögen an die Landesgruppen im Verhältnis der Mitglieder der Landesgruppen und soweit sie als gemeinnützig anerkannt sind. Das den Landesgruppen übertragene Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Natur-, Arten- oder Tierschutzes zu verwenden.
§13 Salvatorische Klausel
Wenn das Registergericht oder die Finanzbehörde eine Satzungsänderung verlangen, kann
diese Änderung durch Beschluss des Vorstandes herbeigeführt werden.