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ÖJV an Kormoran-Landesverordnung beteiligt
Obwohl der ÖJV kein anerkannter Naturschutzverband ist, wurde er durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Ende Mai an der Verbandsanhörung zur Novellierung der Kormoran-Landesverordnung beteiligt.
Die große Koalition in M-V hatte eine Novellierung der Kormoran-Landesverordnung in ihrem Koalitionsvertrag vorgesehen. Wie Minister Backhaus dazu ausführte, richteten Kormorane insbesondere in Anlagen der Teichwirtschaft noch immer erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden an. Zur Abwehr solcher Schäden will die Landesregierung mittels Rechtsverordnung auch Ausnahmen vom gesetzlichen Tötungsverbot zulassen und kündigte Neuerungen gegenüber der im Juni 2006 ausgelaufenen Vorgängerverordnung an. „Unter anderem wollen wir die Vergrämung mit Hilfe von Lasergeräten und anderen geeigneten Maßnahmen zulassen, die Neugründung von Brutkolonien verhindern sowie die Verwendung von Bleischrot verbieten", hatte Backhaus angekündigt.
Der nun vorgelegte Verordnungsentwurf schafft weitreichende Pauschalregelungen, die den Kormoran praktisch einem jagdbaren Tier gleich stellen. Sanktionsmöglichkeiten (Ordnungswidrigkeiten) fehlen hingegen, so dass man aus der Sicht des Naturschutzes mit dem Verordnungsentwurf nicht einverstanden sein kann. Der Ökologische Jagdverein Mecklenburg-Vorpommern vertritt die Auffassung, dass der Abschuss des Kormorans nur in dringenden Ausnahmefällen und nur lokal begrenzt gerechtfertigt ist, wenn dies zur Vermeidung unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Fischverluste behördlich gestattet wird. Wir plädieren daher grundsätzlich für ein Verfahren der Einzelfallgenehmigung, dem ein einfaches und standardisiertes Schadensbewertungsverfahren zu Grunde liegen sollte, auf dessen Basis die zuständige Naturschutzbehörde entscheiden kann. Die weitreichenden Pauschalregelungen ohne Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten halten wir im Kontext des Naturschutzrechtes für unangemessen.
Eine weitere Berichterstattung und Kommentar werden erfolgen, wenn die Verordnung erlassen und veröffentlicht ist.
ÖJV Mecklenburg-Vorpommern, Der Vorstand
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