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Neue Jagdzeiten-Verordnung in Mecklenburg-Vorpommern:
Ein Fortschritt nur für die „Hege"

Am 14. November wurde sie unterschrieben, die lang erwartete und diskutierte Jagdzeiten-Verordnung in Mecklenburg-Vorpommern. Leider überhaupt keine gute Nachricht für eine am Naturhaushalt orientierte Jagd, die naturnahe Forstwirtschaft und den Naturschutz. Der Kern der Vorschrift - nomen est omen: die Jagdzeit - enthält im Vergleich zu den vorher bestehenden Regelungen keine Verbesserungen, sondern größtenteils sogar Verschlechterungen, die nur die zahlreich vertretenen konservativen Heger freuen dürften.

So ändert sich beim Schalenwild an den verschachtelten Jagdzeiten im Frühjahr und Sommer mit Rücksicht auf die Belange der Feldpächter nichts, auch der wirtschaftlich und ökologisch dringend frei zu gebende Winter-Rehbock findet sich nach wie vor nicht in der Verordnung, auch wenn dieser nicht realistisch zu erwarten gewesen war.
Einzige Veränderung: Die Jagdzeit wird für alle Schalenwild-Arten außer Schwarzwild auf den 10. Januar zurück genommen, ironischerweise mit dem Argument der Wildschadensverhütung. Leider wird dem Wild jedoch durch die andauernde Schwarzwildjagd eben keine Ruhe gegönnt, um den Stoffwechsel tatsächlich auf Winterverhältnisse reduzieren zu können. Und in der Vergangenheit sind gerade die letzten drei Januarwochen, insbesondere bei wärmerem Wetter bis Weihnachten, noch sehr ergiebig gewesen und haben wesentlich zu den Strecken beigetragen. Es ist keine sonderlich gewagte Prognose, dass die Wildbestände so (noch!) weiter ansteigen werden. Die Heger wird es freuen.
Abkürzung der Jagdzeiten - das finden der ÖJV und auch die durch uns im Landesjagdbeirat vertretenen Naturschutzverbände prinzipiell nicht verkehrt. Nur muss sich die Kürzung auf die ineffektiven und störungsintensiven Sommermonate beziehen, und sie muss mit einer Harmonisierung einher gehen, um im Herbst und Winter auch effektiv jagen zu können - der Winter-Rehbock bleibt hier die Kernforderung. Ohne ihn kann auch die Kürzung der Jagdzeit im Januar nicht mit getragen werden!

Das Schwarzwild bleibt ganzjährig in Wald und Feld bejagbar. Im ursprünglichen Entwurf sollte den Keilern in den Monaten November und Dezember eine Schonzeit eingeräumt werden - wenigstens konnte der ÖJV dazu beitragen, diesen Unsinn zu verhindern - ein zweiter Rehbock auf den Drückjagden wäre die Folge gewesen.

Bei den Raubwildjagdzeiten wird es teilweise abstrus. Während die ganzjährige Jagdzeit für Fuchs, Marderhund, Waschbär und Mink noch wenigstens allgemein üblich ist (wodurch sie nicht sinnvoller wird), so ist die ganzjährige Jagdzeit für Dachs und Steinmarder nur noch mit Kopfschütteln zur Kenntnis zur nehmen - keine bekannte Tierseuche oder ähnliches Argument kann für diese Regelung als tragfähige Begründung her halten - und eine nachhaltige Nutzung kann hier kein Argument sein.
Glücklicherweise hat es die Rabenvögel noch nicht erwischt - durch einen Formfehler im Landesjagdgesetz bedarf es dort einer Änderung, bevor sie für jagdbar erklärt und ihnen eine Jagdzeit zugeteilt werden kann. Sogar das Hermelin bekommt weiterhin eine Jagdzeit, und als „Krönung" sogar die Waldschnepfe von Mitte Oktober bis Ende Dezember.

Bei den weiteren Regelungen finden sich jedoch einige, die durchaus positiv zu bewerten sind. So wird in §1 (2) die führende Bache als eine solche definiert, deren Frischlinge noch gestreift sind - dies ist praktikabel und kontrollierbar. Weiterhin werden in §2 auch einige Jagdzeiten aufgehoben, und zwar für Mauswiesel, Rebhuhn, Ringelgans und einige Entenarten (z.B. Reiherente) - richtig.

In die Verordnung integriert werden einige sachliche Ge- und Verbote. Bleischrot bleibt z.B. bei der Wasserwildjagd verboten - es stellt sich jedoch die Frage: Warum nur dort? Bleischrote sind heutzutage überflüssig wie ein Kropf. Die Jäger ignorieren in weiten Teilen selbst die Bestimmung zur Wasserwildjagd - Kontrolle ist den Behörden aufgrund Ihrer Kapazitäten so gut wie unmöglich.

Neu hinzugekommen ist die Vorschrift, die Jagd zur Begleitung von Erntearbeiten nur noch von Ansitzeinrichtungen auszuführen- wir begrüßen dies grundsätzlich und haben uns dazu in der vorhergegangenen ÖKOJAGD bereits geäußert. Ebenfalls neu die Anforderung, vor Neuerteilung des Jagdscheines, längstens also alle 3 Jahre, einmal auf dem Schießstand eine Kugel- und eine Schrotdisziplin zu absolvieren, allerdings ohne Leistungsnachweis. Nun ja, weniger geht nicht mehr an Anforderung, aber immerhin ist dies überhaupt in die Verordnung gekommen, was wir grundsätzlich begrüßen.

Fazit: Einige positive Veränderungen bei der Aufhebung von Jagdzeiten und den sachlichen Ge- und Verboten können es nicht verhindern, dass der Kern der Verordnung - die Jagdzeiten - als außergewöhnlich ungünstig und sogar schlechter als die Vorgängerverordnung zu bewerten ist. Der ÖJV bedauert dies ausdrücklich. Die Interessen der hegenden Jägerschaft an hohen Wildbeständen und Raubwildbekämpfung wurden höher bewertet als vernünftige tierschutzgerechte und biologisch sinnvolle Jagdzeiten zum Wohle von Wild und Wald.

Sie finden den Text der Verordnung hier: Neue Jagdzeitenverordnung in M-V (25,00 kByte)


ÖJV Mecklenburg-Vorpommern, Der Vorstand

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