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Hessisches Jagdgesetz - Stellungnahme ÖJV Hessen

ÖJV Hessen zur Änderung des Jagdgesetzes


Am 6.Mai 2010 hat der Ausschuss für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Hessischen Landtags erstmals über den Gesetzentwurf der SPD-Fraktion zur Änderung des Hessischen Jagdgesetzes beraten. Im Vorfeld hatte er deshalb u. a. den ÖJV Hessen um eine Stellungnahme zu den Vorschlägen der SPD gebeten. Der ÖJV-Vorstand versteht diese Positionen als Grundlage für eine intensive Diskussion innerhalb des Landesverbandes.



Das derzeit geltende Hessische Jagdgesetz (HJagdG ) findet sich im Internet unter: HJagdD



Stellungnahme des ÖJV Hessen zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Änderung des HJagdG v. 01.12.2009 - Drucksache 18/1638


Der ÖJV Hessen begrüßt grundsätzlich alle politischen Initiativen, die auf eine Entrümpelung des HJagdG abzielen. In der Tat ist das Gesetz „in Teilen nicht mehr sachgemäß". Der Entwurf der SPD geht an etlichen Punkten in die richtige Richtung, erweist sich aber streckenweise auch als altbacken und rückwärtsgewandt.


    In der nachfolgenden Übersicht sind die Novellierungsvorschläge der SPD-Fraktion jeweils kursiv gedruckt.

Das Hessische Jagdgesetz (HJagdG) in der Fassung vom 5. Juni 2001 (GVB I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVB I S. 638, wird wie folgt geändert:
§ 26 wird wie folgt geändert:

    a) Als neuer Absatz 2 wird eingefügt:
    „(2) Gem. § 21 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bundesjagdgesetz ist auf Antrag einer Hegegemeinschaft ein gemeinsamer Abschussplan für das Rehwild auf der Grundlage des Vorschlags der Hegegemeinschaft nach § 26 a Abs. 5, getrennt nach Geschlecht und Alterstufe festzusetzen."


    § 26 (2)

    ABLEHNUNG

    Würde der Änderungsvorschlag der SPD-Fraktion Gesetz, wären Konflikte zwischen Jagdrechtsinhaber (Grundeigentümer) und Jagdausübungsberechtigten (Pächter) programmiert. Eine einvernehmliche Jagdausübung stünde in Frage.
    Der Vorschlag verschlechtert die Rechtsstellung des Grundeigentümers als Inhaber des Jagdrechts. Sein Einfluss auf die Abschussgestaltung würde deutlich geringer werden. Er wäre gezwungen, für seine Vorstellungen Mehrheiten in den Bejagungsgemeinschaften (fälschlich „Hegegemeinschaften" genannt) zu finden. Dort würde ja nach Jagdflächenmehrheit entschieden. Das bisher geltende Widerspruchsrecht des Grundeigentümers im Rahmen der behördlich festgesetzten Abschussplanung würde obsolet.
    Die Verantwortung für extreme Wildschäden könnte zudem zwischen den Pächtern innerhalb einer Bejagungsgemeinschaft „hin und her geschoben" werden.

    Das Konzept der SPD, die Abschussplanung beim Rehwild Bejagungsgemeinschaften zu übertragen, geht zudem am Grundproblem dieser Pläne vorbei. Sie leiden nämlich an einem massiven Kontrolldefizit.
    Derzeit werden die Abschusspläne von keiner Behörde auf ihre Erfüllung hin überprüft. Die Jagdpächter müssen daher am Ende des Jagdjahres nicht ihre tatsächlichen Rehwild-Abschüsse melden, sondern können ihre Zahlen freihändig den Forderungen der Pläne anpassen. So kommt es, dass die hessische Jagdstatistik in den Bereich der Fantasy-Literatur gehört. Sie kann keinesfalls als Grundlage für politische Entscheidungen herangezogen werden.
    Die Sparzwänge des Landes lassen keine personelle Verstärkung der Jagdbehörden erwarten.
    Eine Abschusskontrolle durch körperlichen Nachweis (Vorweisen der Jagdbeute) ist daher unrealistisch. Lediglich in einigen von Hessen-Forst verpachteten Jagdbezirken ist der tatsächliche Abschussnachweis Teil des Pachtvertrages und kann dort auch personell umgesetzt werden. In den anderen hessischen Revieren wird die Praxis der „Postkarten-Abschüsse", die nur auf dem Papier existieren, also auch künftig möglich sein.

    Vor diesem Hintergrund hält es der ÖJV Hessen für naheliegend, beim Rehwild auf Abschusspläne zu verzichten.

    Die Jagdpächter haben die Sachkunde, die Obergrenze der Abschusszahlen in ihren Revieren in eigener Verantwortung festzulegen. Grundlage muss allerdings ein Mindestabschuss sein, der auf der Basis eines Verbiss-Gutachtens zwischen Pächter und Verpächter (Grundeigentümer, z.B. Staatswald, Jagdgenossenschaften, Eigenwaldbesitzer) vereinbart wird. Dieses forstliche Gutachten sollte für jedes Revier erstellt werden. Nur so sind Verantwortlichkeiten klar geregelt.



§ 26 b Absatz 4 erhält folgende Fassung:
    „(4) Für Jagdbezirke, die an abgegrenzte Rot-, Dam- und Muffelwildgebiete angrenzen, ist für den Abschuss des weiblichen Wildes jeder Wildart sowie der Kälber und Lämmer beider Geschlechter ein Abschussplan festzusetzen."



    § 26 b (4)

    BEDINGTE ZUSTIMMUNG

    Die SPD-Fraktion will dem Rotwild als wandernder Wildart mehr Raum verschaffen und die Einschnürung der Bestände auf eng definierte „Rotwildgebiete" lockern. Daher sollen weibliches Rotwild und junge Hirsche außerhalb dieser Gebiete nicht mehr grundsätzlich zum Abschuss freigegeben werden. Gefordert wird ein Abschussplan, der noch so viele Tiere übrig lässt, dass ein genetischer Austausch zwischen den Beständen einzelner „Rotwildgebiete" gewährleistet ist.
    Dieser Vorschlag geht in die richtige Richtung.
    Die juristische Einpferchung des Rotwilds ist nicht artgerecht und gefährdet langfristig den Bestand dieser Wildart. Die von der SPD gewollte faktische Ausweitung der Rotwildgebiete wird aber für die Land- und Forstwirtschaft nur dann erträglich sein, wenn ein effizientes Bestandsmanagement auch auf die neuen „Schonbereiche" ausgedehnt wird und dann auf der Gesamtfläche (Rotwildgebiete + Schonbereiche) nicht mehr Rotwild (in absoluter Zahl) unterwegs ist, als zuvor in den Rotwildgebieten alter Art.
    Soll heißen: bei einer Erweiterung der Rotwildgebiete muss der Bestand pro 100 Hektar niedriger sein, als er heute in Rotwildgebieten üblich ist.
    Im Klartext: in den heutigen Rotwildgebieten muss diese Wildart dann reduziert werden.


In § 27 wird Absatz 6 wie folgt neu gefasst:
    „(6) Innerhalb des Gebietes einer Hegegemeinschaft kann die Hegegemeinschaft anerkannte Schweißhundeführer bestimmen, die bei der Nachsuche von Schalenwild die Grenzen von Jagdbezirken des Gebietes der Hegegemeinschaft sowie angrenzender Hegegemeinschaften unter Mitführung der Schusswaffe ohne vorherige Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigte, in deren Bezirk das kranke Stück Schalenwild eingewechselt ist, überschreiten dürfen. Die Landesvereinigungen der Jäger können darüber hinaus auf Antrag nach Satz1 bestimmte Schweißhundführer bestimmen, die unabhängig der Grenzen von Hegegemeinschaften krankes Schalenwild nachsuchen dürfen. Die Landesvereinigungen der Jäger erstellen Bestimmungen über das Nachsuchewesen in Hessen, insbesondere über das Verfahren und die Voraussetzungen zur Anerkennung der Schweißhunde und deren Führer sowie deren Rechte und Pflichten, die von der obersten Jagdbehörde genehmigt werden."


    § 27 (6)

    ZUSTIMMUNG

    Die Nachsuche über Reviergrenzen hinweg und die Benennung landesweit einsetzbarer Nachsuche-Gespanne trägt dem gebotenen Tierschutz Rechnung.
    Der ÖJV Hessen unterstützt diesen Gesetzesvorschlag.



§ 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz1 werden die Wörter „sowie mit Genehmigung der Jagdbehörde"
    gestrichen.
    b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt: „Die Fütterung zur Bejagung ist der Jagdbehörde schriftlich anzuzeigen."


    § 30 (2)

    ZUSTIMMUNG

    Die bloße Anmeldung von Kirrungen bei der UJB entlastet diese Behörde und verschafft ihr womöglich die Zeit, die gemeldeten Kirrungen wenigstens stichprobenartig zu kontrollieren. Diese „Kleinstmengen-Lockfütterungen" werden nicht allzu selten mißbraucht, indem man sie zu illegalen Fütterungen erweitert. Bislang ist das Risiko gering, dabei erwischt zu werden.
    Die allseits beklagte Populationsdichte des Schwarzwildes wird durch diese Praxis begünstigt. So tragen die deutschen Jäger jährlich etwa 125 000 Tonnen Mais in ihre Reviere. Angeblich nur an legale Kirrungen.

    Dieser SPD-Vorschlag könnte also auch dazu beitragen, ein weiteres Kontrolldefizit zu reduzieren.
    Der ÖJV Hessen hält die vorgeschlagene Änderung daher für sinnvoll.


ln § 43 wird die Nummer 3 wie folgt neu gefasst:
    „3. Jagd- und Schonzeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 Bundesjagdgesetz, entgegen §$ 22 Abs. 1 Satz 3 Bundesjagdgesetz können Jagdzeiten jedoch abweichend von einer vom Bundesminister oder der Bundesministerin erlassenen Rechtsverordnung über die Jagdzeiten nach § 22 Abs.1 Bundesjagdgesetz auch verlängert werden."

    § 43 (3)

    ZUSTIMMUNG

    Der SPD-Vorschlag will erreichen, dass die Landesregierung die Jagdzeiten in Hessen durch eine Rechtsverordnung verkürzen oder verlängern kann.
    Der ÖJV Hessen hät dies für sachgerecht.




Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Wildfütterung
Die Verordnung über die Wildfütterung vom 13. April 2000 (GVB l. Seite 270) wird wie folgt geändert:
1.§ 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird der Satzteil „(mit nicht mehr als 30 % Anteil von Obsttrestersilagen)" gestrichen.
    b) In Satz 2 werden die Wörter „mit Raufutter kombiniert" gestrichen.

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) Satz1 erhält folgende Fassung:
    „Die Fütterung zur Bejagung ist der Jagdbehörde schriftlich anzuzeigen."
    b) Satz 2 wird gestrichen


    Art. 2 (Verordnung Wildfütterung)

    ABLEHNUNG

    Die SPD-Fraktion hält bestimmte Vorschriften über die Art und Menge der Bestandteile einer Wildfütterung für „praxisfern" und möchte das ändern.

    Aus Sicht des ÖJV Hessen enthält die geltende „Verordnung über die Wildfütterung" jedoch keine Fehler - sie ist der Fehler.

    Die in Hessen lebenden Schalenwild-Arten sind (oder gelten als) einheimische Tiere, die den hiesigen Lebensbedingungen angepasst sind. Sie müssen zu keinem Zeitpunkt vom Menschen gefüttert werden. Die von Teilen der Jägerschaft immer wieder angeführten „Notzeiten" (etwa längere Schneeperioden) nennen Meteorologen und nichtjagende Bundesbürger einfach nur „Winter". Der führt gewöhnlich zu einer natürlichen Auslese innerhalb einer Tierart.
    Volle Futterraufen im Winterwald locken das Wild aus dem Nachbarrevier ins eigene Territorium. Kontrolldefizite der Behörden machen es dann einfach, das nach Beginn einer Fütterung geltende Jagdverbot zu mißachten. Doch diese vom „Jagdneid" genährten Motive führen unweigerlich zu künstlich überhöhten Wildbeständen mit (den bekannten) negativen Folgen für die Land- und Forstwirtschaft.
    Jagd in der Kulturlandschaft kann aber nur Bestand haben, wenn ein Interessensausgleich mit anderen Naturnutzern gefunden wird.

    Aus diesen Gründen lehnt der ÖJV Hessen die Fütterung von Wildtieren ab.


    Wiesbaden, den 18.04.2010

    Für den Vorstand des ÖJV Hessen

    Gerd Bauer, Vorsitzender

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