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Beispiel für einen Jagdpachtvertrag
§ 1 Jagdverpachtung
(1)Die Verpächterin verpachtet den Pächtern die gesamte Jagdnutzung auf den zum o.g. Eigenjagdrevier gehörigen Grundstücken, soweit sie nicht durch § 2 dieses Vertrages von der Verpachtung ausgeschlossen sind; für die Größe und Ergiebigkeit der Jagd wird keine Gewähr geleistet.
(2)Flächen, die nicht zum Jagdrevier gehören, aber irrtümlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtet. Flächen, die irrtümlich bei der Verpachtung ausgeschlossen sind, gelten als mitverpachtet. Eine Pachtpreisanpassung entsprechend der Jagdnutzungsfläche kann erst von dem Zeitpunkt der Geltendmachung an durch eine der beiden Parteien verlangt werden.
§ 2 Verpachtete Fläche
(1)Verpachtet werden die Flächen (gemäß beiliegendem Lageplan):
(2)Es wird somit die Jagdnutzung auf einer Fläche von XXX ha verpachtet.
(3)Die Pächter haben Einzäunungen von Forstkulturen im Rahmen der Forstwirtschaft innerhalb der Jagdnutzungsfläche zu dulden. Eine Minderung des Pachtpreises tritt hierdurch nicht ein.
§ 3 Pachtdauer
Die Pachtdauer beträgt neun Jahre, sie beginnt am 01. April 1998 und endet am 31. März 2007.
§ 4 Pachtpreis
(1)Der Pachtpreis beträgt 4€/ha
(2)(2)Kommt die Pächterseite mit der Pachtzinszahlung in Verzug, so ist die Forderung mit zehn v.H. jährlich zu verzinsen.
§ 5 Unter- und Weiterverpachtung, Jagderlaubnisscheine
(1)Jagderlaubnisscheine für nicht ortsansässige Jäger bedürfen der Zustimmung der Verpächterin, Jagderlaubnisscheine für ortsansässige Jäger sind der Verpächterin zu melden.
(2)Die Unterverpachtung, nachträgliche Mitpacht und Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Verpächterin und vorbehaltlich etwaiger Beanstandungen durch die untere Jagdbehörde zulässig.
(3)Die erteilten Jagderlaubnisscheine sind von den Pächtern zu unterzeichnen.
(4)Zuwiderhandlungen gegen die Vereinbarungen in Abs. 1 und 2 berechtigen die Verpächterin zur sofortigen Kündigung des Vertrages.
§ 6 Wildschadensersatz
(1)Wildschäden sind soweit wie möglich zu vermeiden; dieses Ziel ist in erster Linie durch Anpassung der Wildbestände zu erreichen. Die Pächter verpflichten sich deshalb, an den Wald angepasste, niedrige Wilddichten herzustellen und zu halten, die die natürliche und künstliche Verjüngung der heimischen Baumarten ohne Zaun oder anderen künstlichen Schutz ermöglichen und die Entmischung der Baumarten verhindern.
(2)Die Pächter sind zum vollen Wildschadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht erstreckt sich bei von Rehwild verursachten Schäden über die Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes (§§ 29-32) hinaus auf alle Verbiss-, Fege- und sonstigen Schäden an forstlichen Jungpflanzen. Ersatzpflichtige Wild- und Jagdschäden werden fristgerecht zum 01. Mai bzw. 01. Oktober des Jahres bei den Pächtern schriftlich angemeldet. Die Kostentragung für das Verfahren richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3)Für folgende Baumarten ist bei Wildschaden Schadensersatz zu leisten: Fichte, Kiefer, Lärche, Douglasie, Eiche, Buche, Esche, Ahorn, Kirsche, Hainbuche, Linde, Erle, Elsbeere, Birke, Aspe, Weide, Pappel, Vogelbeere.
(4)Für die vereinfachte Schadensregulierung von Verbiss- und Fegeschäden durch Rehwild wird folgendes vereinbart:
a)Schadensersatzpflicht bei Verbiss- und Fegeschäden besteht für alle in Abs. 3 genannten Baumarten mit Ausnahme der Naturverjüngung von Birke, Aspe, Weide, Pappel und Vogelbeere, die einen künftigen Waldbestand bilden oder den vorhandenen in geeigneter Weise ergänzen sollen (Pflanzkulturen, Naturverjüngungen, Umbau-, Umwandlungs-, Überführungs-, Unterbauflächen, aufwachsender Nebenbestand, Mittelwaldverjüngung, Vorwald und dgl.). Die Pächter können zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten von der Verpächterin eine kartenmäßige Festlegung der Waldbestände verlangen, auf denen schadensersatzpflichtige Bestockungen vorhanden sind. Diese Karte ist entsprechend der sich verändernden Bestandverhältnisse fortzuschreiben.
b)Es sind maximal 6.000 Pflanzen pro Hektar entschädigungsfähig (Natur- und Kunstverjüngung).
c)Der tolerierbare prozentuale Leittriebverbiss in Naturverjüngungen liegt bei 20 vom Hundert. Bei Totalverbiss in Naturverjüngungen ist der Schaden mit 0,25 € je totalverbissener Pflanze bei maximal 6.000 Pflanzen je Hektar auszugleichen. Bei einer Verbissbelastung zwischen 20 und 100 v.H. wird die Entschädigung im Verhältnis Prozentsatz des Verbisses zu 6.000 Pflanzen berechnet.1) In künstlich angelegten Verjüngungsflächen (Pflanzung) ist jede Pflanze entschädigungsfähig. Die Schadenserfassung erfolgt nach dem staatlichen Aufnahmeverfahren zum Verbissgutachten (bis ein Hektar Schadensfläche zwei Aufnahmegeraden mit 5 Probepunkten, je weiterem angefangenen Hektar eine zusätzliche Stichprobe).
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1)Beispiel: Bei 40 % Verbiss sind 2.400 Pflanzen entschädigungspflichtig.
d)Einzelstöcke im Stockausschlagbetrieb (Mittel-, Niederwald) gelten als fünf Einzelpflanzen. Sie werden als nicht verbissen bewertet, wenn mindestens fünf Leittriebe pro Stock unverbissen sind. 2).
e)Folgende Entschädigungssätze pro Pflanze werden festgelegt:
Höhe (im unverbissenen Zustand)Höhe (im unverbissenen Zustand) Verbissschäden Leittrieb verbissen EntschädigungssatzVerbissschäden Leittrieb verbissen Entschädigungssatz Verbissschäden Leittrieb und Seitentrieb EntschädigungssatzVerbissschäden Leittrieb und Seitentrieb Entschädigungssatz Fegeschäden EntschädigungssatzFegeschäden Entschädigungssatz Höhe (im unverbissenen Zustand) Verbissschäden Leittrieb verbissen Entschädigungssatz Verbissschäden Leittrieb und Seitentrieb Entschädigungssatz Fegeschäden Entschädigungssatz
Unter 0,50 mUnter 0,50 m 0,15€0,15€ 0,25€0,25€ 1,00€1,00€ Unter 0,50 m 0,15€ 0,25€ 1,00€
0,50 - 1,00 m0,50 - 1,00 m 0,25€0,25€ 0,50€0,50€ 2,00€2,00€ 0,50 - 1,00 m 0,25€ 0,50€ 2,00€
Über 1,00 mÜber 1,00 m 0,50€0,50€ 0,75€0,75€ 3,00€3,00€ Über 1,00 m 0,50€ 0,75€ 3,00€
5)Die Pächter haben den von der unteren Jagdbehörde festgesetzten Abschuss zu erfüllen und - auf Verlangen - das erlegte Wild vorzuzeigen. Ist der festgesetzte Abschuss nicht dazu geeignet, die Wildschäden auf ein verträgliches Maß zu verringern, so haben die Pächter eine entsprechende Erhöhung des Abschusses zu beantragen und zu vertreten.
6)Bei wiederholtem Leittriebverbiss von über 50 v. H. behält sich die Verpächterin die Möglichkeit vor, die erforderlichen Wildschutzkosten den Pächtern aufzuerlegen.
7)Zur besseren Beurteilung der Verjüngungssituation können von der Verpächterin Vergleichszäune eingerichtet werden.
8)Die Pächter sind verpflichtet, an einem gemeinsamen Waldbegang mit der Verpächterin teilzunehmen. Bei diesem Begang werden insbesondere die Schadensprobleme, Schadensschwerpunkte und besonders gefährdete Bereiche aufgezeigt, sowie die Bereiche für eine Schwerpunktbejagung festgelegt.
§ 6 a Übergangsregelung zum Wildschadensersatz
1)Bei Anwendung der Entschädigungsregelungen nach § 6 Abs. 4 gelten folgende Fristen:
a)Im ersten Pachtjahr werden Wildschäden nicht geltend gemacht.
b)Bis Ende des zweiten Pachtjahres wird Wildschadensersatz nur für die Baumarten Fichte, Kiefer und Rotbuche geltend gemacht (durchschnittlicher Jahresleittriebverbiss max. 20 v. H. der in § 6 Abs. 3 genannten Baumarten).
c)Bis Ende des dritten Pachtjahres wird Wildschadensersatz nur für die Baumarten Fichte, Kiefer, Rotbuche, Esche, Ahorn und Linde geltend gemacht (durchschnittl. Jahresleittriebverbiss max. 20 v. H. der in § 6 Abs. 3 genannten Baumarten).
d)Bis Ende des vierten Pachtjahres müssen sich alle Baumarten (§ 6 Abs. 3) ohne Zaun oder anderen künstlichen Schutz in gemischter Form verjüngen lassen (Jahresleittriebverbiss max. 20 v. H. der in § 6 Abs. 3 genannten Baumarten)
2)Bis zum Ende des dritten Pachtjahres gilt als Obergrenze für die ggf. zu leistende jährliche Entschädigungssumme der jährliche Pachtpreis (s. § 4).
3)Soweit Wildschäden entstehen, informiert die Verpächterin die Pächter beim gemeinsamen Waldbegang (§ 6 Abs. 8) bereits ab dem ersten Pachtjahr über die Höhe des zu erwartenden jährlichen Gesamtschadens.
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2)Beispiel: 1 Stock mit 9 Trieben (0,50 - 1 m), davon 7 mit Leittriebverbiss wird im Stichprobenpunkt gewertet als zwei unverbissene und drei verbissene Einzelpflanzen.
§ 7 Wild- und Jagdschaden in Zaunflächen
1)Die Pächter sind verpflichtet, Schäden, die durch Wild an Zäunen entstehen, zu beheben. Die Schäden müssen ohne Aufforderung umgehend von den Pächtern behoben werden, andernfalls wird die Verpächterin die Behebung der Schäden gegen Berechnung des Material- und Zeitaufwandes vornehmen.
2)In den Zaunflächen ist die Jagd so auszuüben, dass keine Schäden an den Zäunen oder Waldbeständen entstehen. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung der Pächter, die Zaunflächen wildfrei zu halten, die Funktionsfähigkeit des Zaunes zu sichern und Schäden an den Zäunen umgehend zu beheben. Die Haftung regelt sich nach § 11.
3)Die Zaunflächen sind in regelmäßigen Abständen nach eingedrungenem Wild abzusuchen. Der städtische bzw. der staatliche Revierleiter, der Forstschutzbeauftragte oder ein sonst von der Verpächterin Beauftragter sind berechtigt, Zaunflächen auf eingedrungenes Wild zu kontrollieren.
4)Die Pächter sind verpflichtet, in die Zaunflächen eingewechseltes Rehwild und Hasen zu erlegen oder aus der Zaunfläche zu treiben. Das eingewechselte Wild ist nach Aufforderung des städtischen oder staatlichen Forstbeamten oder Forstschutzbeauftragten innerhalb der gesetzten Frist aus der Zaunfläche zu entfernen. Sind die Pächter nicht in der Lage, das Wild aus der Zaunfläche zu bringen oder kommen sie der Aufforderung dazu nicht nach, so ist die Verpächterin berechtigt, das Heraustreiben oder den Abschuss durch einen Bediensteten oder sonstigen Beauftragten vornehmen zu lassen. Das erlegte oder zu Schaden gekommene Wild wird den Pächtern abgeliefert.
5)Für den Wildschadensersatz an den Zaunflächen gilt § 6 entsprechend.
§ 8 Erlöschen des Pachtvertrages
1)Der Pachtvertrag erlischt gegenüber einem Mitpächter, wenn
1.diesem der Jagdschein entzogen und nicht wieder erteilt wurde;
2.dieser nach Ablauf binnen eines Monats keinen neuen Jagdschein gelöst hat(Art 16 Abs. 1 BJG).
2)Die Pächter haben der Verpächterin für den aus der frühzeitigen Beendigung des Pachtvertrages entstandenen Schaden zu haften, wenn sie ein Verschulden trifft.
§ 9 Kündigung
1)Die Verpächterin kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit gegenüber einem Mitpächter fristlos kündigen, wenn
1.dieser wegen Jagdvergehen gem. § 292 bis 294 des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt ist,
2.dieser wiederholt oder gröblich gesetzlichen Bestimmungen des Bayer. Naturschutzgesetzes, des Bayer. Waldgesetzes, des Bayer. Jagdgesetzes oder vertraglichen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd zuwiderhandelt.
2)Gegenüber den Pächtern kann sie den Pachtvertrag fristlos kündigen, wenn
1.diese mit der Bezahlung des Pachtzinses nach vorheriger Zahlungsaufforderung länger als drei Monate in Verzug sind,
2.diese die Forderungen der Verpächterin hinsichtlich der Wildbestandsregulierung insbesondere die Verpflichtungen nach § 6 nicht erfüllen.
3)Die Verpächterin kann den Pachtvertrag mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn die Pächter mit der Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens auf einem zum Jagdrevier gehörigen Grundstück länger als drei Monate in Verzug sind.
4)Die Pächter oder die Verpächterin können den Pachtvertrag ohne weitere Angaben von Gründen zum Ende des Jagdjahres kündigen, wenn die zum 01. Mai bzw. 01. Oktober geltend gemachten oder gemäß § 6 a Abs. 3 zu erwartenden Wildschäden den Jahrespachtzins überschreiten.
5)Im Fall einer Kündigung aufgrund von Abs. 1, 2 oder 4 haben die Pächter die Kosten der erneuten Verpachtung zu tragen; im Falle des Abs. 1 gilt außerdem für die Verpflichtung der Pächter zur Weiterzahlung des Pachtzinses die Bestimmung des § 13 des BJG entsprechend.
6)Im Falle des Konkurses finden die §§ 19 - 21 der Konkursordnung entsprechende Anwendung.
§ 10 Tod des Pächters/ Ausscheiden eines Pächters
1)Stirbt einer der Mitpächter vor Ablauf der Pachtzeit, so endet der Pachtvertrag mit diesem mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres.
2)Mit dem/ den verbleibenden Mitpächter/n bleibt der Vertrag, wenn er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt wird oder erlischt, bestehen.
3)Ist einem der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens eines Pächters nicht zuzumuten, so kann er den Vertrag mit folgender Wirkung kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.
§ 11 Haftung / Gesamtschuldner
1)Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; er haftet auch für den Jagdschaden, der durch einen von ihm bestellten Jagdaufseher oder durch einen Jagdgast angerichtet wird.
2)Mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtugnen.
§ 12 Zusätzliche Vereinbarungen
1)Ferner wird vereinbart:
1.Ergänzend zu den Bestimmungen des Art. 43 BayJG und im Hinblick auf die Verwirklichung des Hegeziels (§ 1 Abs. 2 BJG) ist es verboten:
-missbräuchliche Wildfütterungen außerhalb der Notzeit zu betreiben.
-Wildfütterungen und Futterlager in und im Umkreis von 300 m von Naturschutzgebieten oder Wasserschutzgebieten anzulegen,
-Wildfütterungen in Verjüngungsflächen oder Stockhiebsflächen (in den ersten fünf Jahren nach dem Hieb) oder Kulturzäunen anzulegen,
-Verderbliches Wildfutter wie Kartoffeln, Rüben, Rübenblätter, Obst- und Gemüseabfälle etc., das im Frühjahr in Gär- oder Faulzustand übergeht, in der Nähe von Wegen oder Plätzen zu lagern.
Die Pächter sind verpflichtet, Wildfutter, das nicht verbraucht wurde, rechtzeitig aus dem Wald zu schaffen oder durch Vergraben zu beseitigen.
2.Die Pächter dürfen die für die Jagd notwendigen Einrichtungen (Ansitzleiter, Kanzeln etc.) errichten. Der Einbau von Kanzeln unter Verwendung von Nägeln und Draht darf nur im Kronenbereich der Bäume erfolgen. Das Einschlagen von Nägeln oder die Verwendung von Draht, die eine Wertminderung des Stammholzes zur Folge haben, ist verboten. Die notwendigen Einrichtungen sind demzufolge so anzubringen, dass am Stammholz keine bleibende Wertminderung eintritt. Bei Standortwechsel einer Kanzel oder Ansitzleiter sind die eingeschlagenen Nägel bzw. der verwendete Draht aus dem Holz aus entfernen. Jagdliche Einrichtungen dürfen nur aus herkömmlichen Material wie Holz, Eisen, Dachpappe hergestellt werden. Der Anstrich sowie die Bauweise einer Kanzel bzw. Ansitzleiter müssen der Umgebung angepasst werden. Schadhafte oder ausgediente Jagdeinrichtungen sind unverzüglich zu entfernen. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
3.Die Pächter dürfen Forstwirtschaftswege einschließlich Erdwege mit Fahrzeugen für den Jagdbetrieb benutzen. Erdwege dürfen nur bei trockener Witterung befahren werden, im Schadensfall haften die Pächter. Die Pächter sowie ihre Jagdgäste haben bei Befahren der Forstwirtschaftswege auf die Erholungssuchenden besonders Rücksicht zu nehmen.
4.Die Pächter und ihre Jagdgäste haben die Wegeabsperrung (Schranken) zu beachten. Schranken, die geschlossen angetroffen werden, sind von den Pächtern bzw. ihren Jagdgästen unverzüglich nach Passieren sofort wieder zu schließen.
5.Die vorgeschriebenen Abschlusspläne sind rechtzeitig vor der Abstimmung in der Hegegemeinschaft und dem Einreichen bei der unteren Jagdbehörde der Verpächterin zur Abstimmung vorzulegen. Die Höhe der Abschusszahlen hat sich unabhängig von Zählergebnissen ausschließlich am vegetationskundlichen Gutachten nach Art. 32 BayJG, insbesondere aber am tatsächlichen Zustand der Vegetation und der waldbaulichen Situation im Jagdrevier, zu orientieren (vgl. § 6 Abs. 5).
6.Die Verpächterin kann, wenn sie es für nötig erachtet, jederzeit die Erfüllung des festgesetzten Schalenwildabschlusses durch geeignete Maßnahmen kontrollieren (z.B. körperlicher Nachweis). Die Maßnahme bestimmt die Verpächterin.
7.Auf Stockhiebsflächen ist in den ersten fünf Jahren nach dem Hieb eine Schwerpunktbejagung durchzuführen.
2.)Verstoßen die Pächter gegen die Bestimmungen des Abs. 1 oder kommen sie dessen Verpflichtungen auch nach einer Abmahnung nicht nach, ist die Verpächterin berechtigt, den Vertrag entsprechend § 9 Abs. 3 und Abs. 5 zu kündigen.
§ 13 Salvatorische Klausel / Gesetzliche Bestimmungen
1)Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes davon unberührt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, solche Bestimmungen durch andere zu ersetzen, die dem Vertragszweck möglichst gleichkommen.
2)Im übrigen richtet sich der Vertrag nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
Ort, Datum,Unterschriften
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