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Novellierung Bundesjagdgesetz

"DJV - Diskussionspapier zur Anpassung des Bundesjagdgesetzes an die neue rechtliche Situation nach der Föderalismusreform" Februar 2007

Der derzeitige Stand der Diskussion um das Bundesjagdgesetz finden Sie hier:
DJV-Diskussionspapier (532,00 kByte)
DJV Enwurf zur BJagdG-Novellierung

Anmerkungen des ÖJV zum Novellierungsvorschlag des DJV vom Februar 2007

    -§1 Zweck des Gesetzes:
    bedrohte Wildarten sollen dem Naturschutzrecht und nicht dem Jagdrecht unterliegen; Begrenzung der Wildschäden „auf eintragbares Maß", nicht mehr „möglichst vermeiden". Dehnbarer Begriff, zu schwach. Jagd wird als „öffentlicher Belang" definiert. Staat soll Jagd „schützen und als Kulturgut bewahren", lenkt von ökologischer Funktion und Nutzungsfunktion der Jagd ab.

    -§2 Jagdrecht:
    Der belastete und antiquierte Begriff der Hege soll weiterhin verpflichtend sein. Die Abwurfstangen als Sinnbild der Trophäenjagd sollen weiterhin Teil der Aneignungsrechts sein. Auf der Nennung des ebenso antiquierten Begriffs der „anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit" wird beharrt. Viele weitere undefinierte Begriffe wie „anerkannte Jagdnethoden". Fragwürdige „vernünftige Gründe" der Jagd wie „Regulierung der jeweiligen Art", „Vorbeugung von Tierseuchen" und „Jagdschutz". Der § gipfelt in der völlig unzulässigen Verknüpfung „Die der Hege entsprechende Jagdausübung erfüllt die Ziele des Naturschutzrechts".

    -§ 3 Jagdausübungsrecht
    Extrem umständlich formuliert! Bereits hier wird Verpachtung als alleinige Möglichkeit der Jagdnutzung dargestellt, von Eigenbejagung, Begehungsscheinen etc. ist nicht einmal die Rede. Verpflichtung zu Hege und Jagdschutz!

    -§ 4 Hege
    Eigener §, der Biotope nur als Lebensgrundlagen des Wildes definiert und überholte Vorstellung der Wildhege festlegt. Verpflichtung der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten - also auch Waldbesitzer - zur Rücksichtnahme auf Wildbestände und Duldung von Hegemaßnahmen „auf ungenutzen Flächen", die auch der Verhinderung von Wildschäden dienen sollen.

    -§ 5 Beschränkungen der Hege
    Ausschließlich undefinierte Rechtsbegriffe wie „untragbare Wildschäden", „möglichst vermieden", „angemessener Zahl und artgerechter Zusammensetzung". Keine Erwähnung von Vegetationsgutachten, waldbaulichen Gutachten etc. Jagdbare Arten sind nicht auszusetzen, Gelege und Jungwild sind nicht zu entnehmen, das dient nur der Vermehrung von Abschussobjekten. Bedrohte Arten sind nicht zu bejagen, evtl. Maßnahmen zur Bestandsstützung haben nach naturschutzrechtlichen Vorgaben zu geschehen und sind nicht Gegenstand des Jagdrechts.

    -§ 6 Hegegemeinschaften
    Diese haben sich nur als Gängelungsinstitutionen für Jagdausübende und Grundbesitzer erwiesen, bereits Begrifflichkeit ist überholt.

    -§ 7 Wild
    Die Liste der jagdbaren Arten wurde erweitert statt eingeschränkt, hat sich nur auf die tatsächlich zu bejagenden zu beschränken, gefährdete sind herauszunehmen. Nach wie vor keine artenscharfe Definition. Für ziehende Arten keine Orientierung an Managementplänen.

    -§ 8-11 Jagdbezirke
    Äußerst umständlich und für BJG bei weitem zu ausführlich formuliert.

    -§ 12 Befriedete Bezirke
    Sehr detailliert, kaum Ausnahmen

    -§ 13 Jagen im befriedeten Bezirk
    Völlig unverständliche Neuregelung, soll jeder Grundeigentümer/Nutzungsberechtigte auch außerhalb der Jagdzeiten die genannten Arten totschlagen etc. dürfen? Äußerst liberale Fangjagdregelung, Tierschutzkonformität?? Sind die Arten bekämpfenswerte Schädlinge?

    -§ 14 Eigenjagdbezirke
    Bisherige Regel, dass Zusammenschluss mehrerer Grundeigentümer bei jeweiliger Mindestfläche von 15 ha möglich ist, nicht mehr erwähnt.

    -§ 15 Gemeinschaftliche Jagdbezirke
    Alte Regelung, keine Verkleinerung und Anpassung der Mindestgröße an die der Eigenjagden.

    -§ 16 Jagdgenossenschaft
    Extrem ausführlich formuliert, weitere Gängelung und Hürden für JG, Z.B. schriftliche Vertretungsvollmacht mit Formularen

    -§ 17 Jagdnutzung
    Auch hier nur Pacht als Regelnutzung erwähnt. Jagdausübung durch angestellte Jäger stark eingeschränkt. Nach altem BJG kann JG Jagd mit Zustimmung ruhen lassen, jetzt nicht mehr.

    -§ 18 Jagdpacht
    Sehr hohe Regelungsdichte, Einschränkungen für Verpächter (kein Teilvorbehalt des Jagdrechts mehr). Weiterhin nur Teilung , wenn Bezirk größer als 500 ha. Keine Obergrenze von 1000 ha pro Pächter mehr (pächterfreundlich). Mindestpachtzeit vorher 9 Jahre Soll-Bestimmung, jetzt 10 Jahre grundsätzlich (pächterfreundlich)

    -§ 19 Anzeige von Jagdpachtverträgen
    Noch mehr Vorschriften, vorher Anzeige innerhalb 3 Wochen, jetzt unverzüglich, auch Jagdschein sind vorzulegen etc.

    -§ 20 Erlöschen des Jagdpachtvertrags
    Wie vorher, keine Kündigung für Verpächter vorgesehen

    -§ 21 Tod des Jagdpächters, § 22 Rechtsstellung der Mitpächter, § 23 Wechsel des Grundeigentümers
    Detailregelungen, die im BJG nicht zu suchen haben, keine Änderungen

    -§ 25 - 27 Jagderlaubnis
    Pächter kann ohne Einflussmöglichkeit der JG schalten und walten, vorher im BJG nicht geregelt

    -§ 28 Jagdschein - Allgemeines
    Inhalt der Jägerprüfung sind Tierarten, Wildschadensverhütung, Land- und Waldbau, Führung von Jagdhunden nicht mehr erwähnt, statt Ausweitung der Ausbildung auf Ökologie und Lebensraumgestaltung Verengung auf jagdliche Kernfächer, kein Schießleistungs- oder Übungsnachweis gefordert. Bisher (8) Erhebung von Jagdabgabe zum Zwecke der Förderung des Jagdwesens im BJG nicht festgelegt (bisher Vorteil v.a. für LJV, da ihnen Löwenanteil zufließt)

    -§ 31 Versagen des Jagdscheins
    Weiterhin nach (2) möglich bei Verstoß gegen „anerkannte Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit"

    -§ 35 Sachliche Verbote
    Neu: 3. Bleischrotverbot bei Jagd auf Wasserwild an Gewässern;
    4b. Schalenwild Mindestkaliber alt 6,5mm, jetzt 6,0 mm;
    8.b. Genehmigung von Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden am Schwarzwild in Gattern (das ist ohnehin überhaupt nicht notwendig, Tierschutzgerechtigkeit zweifelhaft);
    11. Keine Einschränkung der Fangjagd, alte vage Formulierung
    12. vorher Einschränkung „in Notzeiten" bei Abschussverbot um Fütterung
    14. Verbot von Arzneimitteln
    20. Wild zu Jagdzwecken aussetzen jetzt 6 Monate vor Jagdzeit, vorher 4 Wochen, jedoch erlaubt bei „Entnahme aus der Natur", Nachprüfbarkeit?, Aussetzen von Arten mit Jagdzeit ist ganz abzuschaffen
21. Verbot von Jagdgattern außer bestehenden

    Alte Nr. 14 Verbot der Such- oder Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr nicht mehr enthalten, könnte also wieder erlaubt werden

    (3) Jagdbehörde (bisher „Länder") kann Ausnahmen zulassen

    -§ 36 Örtliche Verbote
    (2) Bisher regeln Länder Jagd in SG, jetzt Beschränkungen nur zulässig , soweit Schutzzweck und Erhaltungsziele sie unter Abwägung mit den jagdlichen Belangen erfordern und das Einvernehmen mit den jeweiligen Jagdbehörden hergestellt ist- das würde in den SG (!) eine unzulässige Dominanz jagdlicher Belange und einen echten Wertewandel bedeuten.

    -§ 37 Wegerecht
    Bisher nicht im BJG geregelt, hier unnötig

    -§ 38 Jagdeinrichtungen
    Bisher nicht im BJG geregelt. Einschränkung des Rechts der Grundeigentümer, Beseitigung nur, wenn behindern. Nur für größere bauliche Einrichtungen Zustimmung nötig, Definition?

    -§ 39 Wildschutzgebiete
    Bisher nicht im BJG geregelt, Begründung Aktivitätsphasen des Wildes, Äsung, Sozialverbände sind Ausdruck von alter Hegeideologie. Betretungsrecht müsste auch für Jagdausübung gelten, Privileg!
    (3) nur „auf Antrag von Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit Jagdbehörde", ohne Zustimmung Grundeigentümer, Jagdgenossenschaft, Naturschutzbehörde! Das und auch (4) bedeuten unzulässige Dominanz jagdlicher Eigeninteressen und Hegeideologie, auch in Relation zu Vorschlag in § 36 zu Schutzgebieten!

    -§ 40 Beunruhigung von Wild
    (1) Verbote ausgeweitet auf alles Wild, in altem BJG auf bedrohte oder gefährdete Arten bezogen, auch „Einstände" genannt als jagdlicher Begriff mit Definitionsmacht des Jagdausübungsberechtigten; auch "Geräusche" und „freilaufende Hunde" als Störfaktoren, das ist der Anfang von pauschalem Leinenzwang.
(2) Hinweis auf Schilderwald völlig unnötig, weiteres Jägerprivileg
    (3) Ausnahme neben land- und forstwirtschaftlicher Nutzung auch Jagd und Fischerei und „Gründe der Hege", weitere Einschränkung nichtjagender Bevölkerung

    -§ 41 Abschussregelung
    In altem BJG Ansprüche „voll" gewahrt, jetzt nur gewahrt, Hinweis auf „nachhaltige Nutzungsfähigkeit" des Wildes, d.h. Reduzierung nicht möglich. Phrase vom „gesunden Wildbestand" in „angemessener Zahl" wird beibehalten, Definition? In altem BJG für Seehunde Bestandsermittlung notwendig, jetzt nicht mehr!
    (2) Einvernehmen mit Jagdbeirat fragwürdig,
    (3) nach altem BJG treffen Länder Bestimmungen, nach denen Erfüllung des Abschussplanes…überwacht und erzwungen werden kann, davon ist nicht mehr die Rede. Ebenso wenig, dass für bedrohte Arten Abschüsse verboten werden können. Streckenlisten sind nach Arten zu führen, obwohl Liste jagdbarer Arten das nicht ist.
    Es gibt keinerlei Aussage zu einer Bindung der Abschüsse an den Zustand der Vegetation/waldbauliche Gutachten etc. !

    -§ 42 Jagd- und Schonzeiten
    Begriff „nachhaltiger Nutzung", „Bejagung aus Gründen der Hege oder des Jagdschutzes", Beeinträchtigung „fischereiwirtschaftlicher Nutzung" neu. Ausnahmeregelung alt von Fuchs auf Haarraubwild ausgedehnt

    -§ 43 Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen und Leiden des Wildes
    Sehr umständlich, „unaufschiebbare Maßnahmen" nur von Berechtigten durchzuführen.
    (4) Meldung nur von angefahrenem Schalenwild, anderes ist Wild 2. Klasse

    -§ 44 - 48 Wildfolge
    Extrem umständlich geregelt, doch ohne Fortschritte für Tierschutz, z.B. §45 (1) übertriebener bürokratischer Aufwand, nach (2) soll gar die Polizei bei einer Nachsuche benachrichtigt werden, wenn kein Bevollmächtigter erreichbar ist!! Bestätigung von Nachsuchenführern auf anerkannte Landesvereinigungen der Jäger übertragen.
    Nach § 46 steht Aneignungsrecht an Wildbret und Trophäe (ist extra genannt, hat also immense Bedeutung) dem ursprünglichen Revier zu, bisher anders, Verbesserung?

    -§ 49 Einsatz, Haltung Brauchbarkeit von Jagdhunden
    Einschränkung auf brauchbare, deren Anerkennung den anerkannten Landesvereinigungen der Jäger übertragen wird !

    -§ 50 Fangjagd
    Neu, wird für „erforderlich" gehalten, Gefahren für Menschen und nach Naturschutzrecht geschützte Tiere soll lediglich „soweit wie möglich" verhindert werden, was ist mit den nicht nach Naturschutzrecht geschützten Tieren oder Haustiere, sind die nicht zu schützen?
    (3) Selektion bei Lebendfallen durch „ordnungsgemäße Kontrolle", das ist ja ein Witz

    -VIII Abschnitt Jagdschutz
    Beweis für extrem einseitige Orientierung an den Bedürfnissen der überholten Hegejagd

    -§ 51 Inhalt des Jadgschutzes
    Auch „Schutz jagdlicher Einrichtungen" genannt
    Pauschale Abschusserlaubnis für Katzen über 200m Entfernung von „Ansiedlung" Definition? vielleicht ist ein einzelner Bauernhof gar keine Ansiedlung? Pauschal auch für „wildernde Hunde", Definition? Einschränkung nur, wenn im Einwirkungsbereich von Begleitpersonen oder keine Gefahr für Wild, aber das kann bei jeder Störung auch durch den kleinsten Hund behauptet werden. Die genannten Diensthunde müssen als solche für den Jagdschutzberechtigten erkennbar sein, Kennzeichnungspflicht also beim Halter, Rassezugehörigkeit reicht im Zweifelsfall nicht.
    Bestätigte Jagdaufseher sind Berufsjägern gleichgestellt, Aufwertung!

    -§ 54 Fütterung
    Insgesamt Konglomerat unhaltbarer Behauptungen und egoistischer jagdlicher Zielsetzungen einer rücksichtslosen Zahlenhege
    Gründe „Wildschutz" und „Verringerung von Wildschäden" Vorwand, Belange Naturschutz untergeordnet. Ganzjährige Schaufütterungen öffnen Missbrauch Tür und Tor, sind Vorwand für jagdliche Partikularinteressen, bewirken Verhausschweinung des Wildes und fördern ein völlig falsches Naturverständnis.

    -§ 55 Fütterung in Notzeiten
    Definition völlig unrealistisch und extrem weit gefasst, soll schon bei Äsungsmangel greifen, Inanspruchnahme des „Gewöhnungszeitraums" ist absolut lächerlich

    -§ 56 Ablenkungsfütterung
    Sinnlosigkeit und gegenteilige Auswirkung in Praxis tausendfach erwiesen

    -IX. Abschnitt Wild- und Jagdschaden
    Formulierung ist in seiner Pächterfreundlichkeit und Eigentümer- und Waldfeindlichkeit beispiellos.

    -§ 58 Fernhalten des Wildes
    Dass Eigentümer Errichtung von Zäunen gestatten muss, wenn Jagdausübungsberechtiger seine Hausaufgaben nicht macht, ist eine untragbare Umkehrung von Ursache und Wirkung und widerspricht eklatant dem Verursacherprinzip. Von der Nutzlosigkeit von Zäunen bei unangepassten Wildbeständen ganz zu schweigen.

    -§ 59 - 62
    Negativbeispiele: „schwerste Wildschäden"; Jadgausübungsberechtigter ersatzpflichtig, wenn durch unzulänglichen Abschuss Schaden verschuldet > Jagdgenosse muss beweisen; Wildschadensausgleichskasse: auch die, die jagdliche Hausaufgaben machen oder gar Jagdgenossen, sollen für säumige Zahlenheger bezahlen, Bagatellschäden,

    -§ 63 Ausschlüsse, Kündigung
    Mitschuld des Geschädigten, auch nicht gestatten ist Schuld, vorher nur unwirksam machen!
    Kein Wildschaden an „nicht bewirtschafteten" Flächen, Definition? Hauptholzarten extrem restriktiv und jagdfreundlich definiert, evtl. wenn ausreichendes Verjüngungspotential durch Wild nicht möglich > kein Ersatz. Zäune > 1,80m und bei Schwarzwild 30cm tief im Boden unrealistisch, z.B. Entfernung? Zaun soll anscheinend Dauereinrichtung werden.
    Wenn Verdoppelung Wildschaden zu erwarten, kann Pächter kündigen! Ist an Wildschaden schuld und nicht Bewirtschafter, wieder Umkehr von Ursache und Wirkung

    -§ 65 Geltendmachung des Schadens
    Alte Fristen im Forst an festen Terminen beibehalten, sollten verlängert werden

    -§ 68 Ermächtigungen, Inverkehrbringen von Wild
    Wildursprungszeichen und -marken bringen längst überholte, unnütze Bürokratie zurück

    -§ 69 Jagdbeiräte
    Nur Vertreter der anerkannten Landesvereinigung der Jäger im Jagdbeirat

    -§ 70 Anerkannte Landesvereinigungen der Jäger
    Einparteiensystem durch Mehrheitsklausel zementiert, widerspricht Pluralismus, Demokratie und Meinungsvielfalt.
    Einfluss bei Jagdscheinentzug bei Verstoß gegen Waidgerechtigkeit, wenn Jagdbehörde abweichen will muss nächsthöhere entscheiden!

    -§ 72 Straftaten
    Alle Schonzeitvergehen sollen wieder Straftat werden, also z.B. auch Rehbock, echter Rückschritt!

    -§ 73 Ordnungswidrigkeiten
    Z.B. bei Verstößen über Fütterungsgebot oder Betreten jagdlicher Einrichtungen, bei auch fahrlässigem (!) Überschreiten der Abschusspläne, frei laufen lassen von Hunden und Katzen (!) außerhalb seines Einwirkungsbereichs



Fazit:
Äußerst umständliche, mit Wiederholungen gespickte Formulierungen, zu ausführlich als Grundlage für BJG. Jagdrecht wird von 46 auf 80 Paragrafen aufgebläht, widerspricht Absicht, Gesetz zu verschlanken.
Gesetz ist in erster Linie pächterfreundlich und bringt einschneidende Nachteile für Grund- und v.a. Waldbesitzer. Es widerspricht Zielen des Naturschutzes (Bsp. Jagd in Schutzgebieten) und des Tierschutzes. Lebensräume werden ausschließlich in ihrer Funktion für die dem Jagdrecht unterliegenden Wildarten gesehen.
Die belasteten und nicht mehr zeitgemäßen Begriffe der Hege und Waidgerechtigkeit werden inflationär gebraucht und sind Zeichen für den rückwärtsgewandten Geist des Gesetzes.
Kein Bezug zur Realität, in der überhöhte, die Landeskultur und eine naturnahe Waldbewirtschaftung und Waldentwicklung bedrohende Schalenwildbestände an der Tagesordnung sind. Kein Wort über Vegetationszustand als Grundlage für Abschusspläne.
Für bedrohte Arten hat das Belassen im Jagdrecht keine Verbesserung oder Trendwende gebracht.
Dass dieser Entwurf ein Versuch ist, „noch einmal das Rad der Zeit zurückzudrehen", wurde selbst im Editoral von Wild und Hund (6-2007; S.3) klar erkannt.


Einseitiges, pächterfreundliches Hegegesetz mit weiterer Entmündigung der eigentlichen Jagdrechtsinhaber unter Hintanstellung berechtigter Interessen des Natur- und Tierschutzes.

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