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Leinenpflicht
Viele Gemeinden haben für bestimmte Gebiete, insbesondere für Wald- und Wohngebiete, oder auch Parkflächen Satzungen oder Verordnungen erlassen, die Hundebesitzer verpflichten, ihre Vierbeiner an der Leine zu führen. Gleiche Anliegen verfolgen mittlerweile auch Landesgesetze, wie das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) oder einige Waldgesetze.
Dies ist in aller Regel - Ausnahmen sind dem Verfasser nicht bekannt - in der Folge dann auch bußgeldbewehrt, wobei die Bußgeldrahmen lokal völlig unterschiedlich ausfallen.
Oft werden zur Durchsetzung der Leinenpflicht - oder zur Aufbesserung der Gemeindekasse - Ordnungshüter auf Überwachungstour geschickt.
Das OLG Düsseldorf hatte jüngst einen Fall zu entscheiden, in dem ein solcher Ordnungshüter den erwischten Hundebesitzer aufforderte, den Hund anzuleinen. Der Hundehalter weigerte sich jedoch. Das erstinstanzliche Amtsgericht Krefeld hat den Hundehalter darauf zu einem Bußgeld von 250,00 verurteilt.
Das OLG hielt zwar den Schuldspruch aufrecht, änderte jedoch das Bußgeld drastisch ab. Es war der Ansicht, dass sich aus einem Vergleich zu straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldvorschriften ergebe, dass ein Bußgeld von 250,00 - auch wenn der Bußgeldrahmen in der Verordnung bis 100.000,00 reichte - nicht für einen folgenlosen Verstöß angemessen sei. Weder seien durch den Leinenpflichtverstoß Dritte gefährdet, noch Wege durch Kot verunreinigt worden. Auch ein Wiederholungsfall war nicht gegeben.
Da ähnliche Bußgelder werden bei schwerwiegenden Rotlichtverstößen oder Fahren unter Alkoholeinfluss verhängt. Dagegen sah das Gericht die Schwere der tat eher im Bereich eines Parkverstoßes. Daher setzte es die Geldbuße auf 20,00 fest und legte die Kosten überwiegend der Verwaltungsbehörde auf.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Richter
Rechtsanwalt
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