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Jagdhundeabschuss in Thüringen

Erste Stellungnahme des ÖJV Bayern e.V. zur Einstellung des Ermittlungsverfahren wegen Tötung eines Stöberhundes in Thüringen durch die Staatsanwaltschaft Erfurt

(Az: 513 Js 38193/07)
Zum Hintergrund:
Der Beschuldigte erschoss am 17.11.2007 in seinem Revier Ilmenau (Thüringen) einen überjagenden Stöberhund, der im benachbarten Staatswald im Zuge einer Drückjagd geschnallt worden war. Der Beschuldigte war von dieser Jagd vorab informiert worden, auch der geplante Einsatz von Stöberhunden war ihm bekannt. Dennoch tötete er den Wachtel - also eine bekannte und vom Aussehen her sehr typische Jagdhundrasse -, da dieser angeblich ein Stück Rehwild hetzend wilderte.

Die zuständige Staatsanwaltschaft hat das Verfahren am 3. Januar 2008 eingestellt. In der Begründung heißt es, dass „...weder ein rechtswidriges noch ein strafbares Verhalten..." festgestellt werden kann:

    ·Kein Verstoß gegen das Waffengesetz: Jäger dürfen zur Jagd Waffen führen und damit schießen.
    ·Kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz: Für die Tötung des Hundes lag nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ein vernünftiger Grund i.S.d. Tierschutzgesetzes vor, da der Jagdschutz gem. § 23 Bundesjagdgesetz (BJagdG) zum Töten von Hunden berechtige.
    ·Kein Verstoß gegen das Jagdgesetz (Schutz von Jagdhunden im Dienst): Die Einordnung des Hundes als im Rahmen der angekündigten Jagd im Nachbarrevier eingesetzt sei zwar „...naheliegend, aber keinesfalls zwingend..." gewesen: Der Hund war angeblich zum Zeitpunkt der Tötung nicht mehr durch eine Signalhalsung gekennzeichnet.

Eindrücke zum Schreiben der Staatsanwaltschaft
Das Schreiben der Staatsanwaltschaft erweckt bei einem unvoreingenommenen Lesen den Eindruck einer sehr tendenziösen Sicht der Dinge. So wird z.B. das Fehlen eines Signalhutbandes argumentativ gegen den Hundehalter verwendet, dessen Signalweste aber mit keinem Wort erwähnt oder ins Kalkül gezogen. Es legt sich der Verdacht nahe, dass der Staatsanwalt, der selbst Jäger ist, von seiner wohl konservativen Jagdeinstellung geleitet wurde.

Der ÖJV Bayern e.V. stellt zum Gesamtgeschehen fest:
    -Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Erfurt wirkt wie ein Blankoschein für Jäger zur ungestraften Tötung von überjagenden Hunden. Mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft wird Gegnern von Bewegungsjagden mit Hundeeinsatz dargelegt, welche Gesetzeslücken zu nutzen sind, um missliebige Hunde von Jagdnachbarn zu töten, sobald diese die Jagdgrenze überqueren. Es bleibt zu befürchten, dass in ähnlich gelagerten Fällen auch bei einer vorsätzlichen Tötung eines im Dienst befindlichen Jagdhundes die Täter straffrei ausgehen.
    -Es ist zu erwarten, dass Jagden mit Hundeeinsatz, wie sie in den letzten Jahrzehnten zunehmend Akzeptanz als effiziente, tierschutzkonforme und jagdlich reizvolle Methode zur Schalenwildregulation fanden, nur sehr bedingt möglich sein werden. Dies wäre ein herber jagd- und forstpolitischer Rückschlag, denn Drückjagden haben sich als geeignetes Mittel erwiesen, überhöhte Schalenwildbestände zu reduzieren und diese somit gemäß § 1 BJagdG im ausgewogenen Verhältnis zu ihren natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und Beeinträchtigungen ordnungsgemäßer land- und forstwirtschaftlicher Nutzung zu vermeiden.
    -Wenn diese Haltung Schule macht, wird die vielerorts dringend notwendige Schwarzwildregulierung deutlich an Effizienz verlieren. Die damit verbunden Folgen für die Landwirtschaft und die Wildschadensproblematik liegen auf der Hand.
    -Es muss zudem befürchtet werden, dass z.B. auch Jagdhunde im Nachsucheneinsatz im Falle einer grenzüberschreitenden Verfolgung Opfer missgünstiger Jagdnachbarn werden.
    -Auch die Hemmschwelle für den Schuss auf Hunde, die sich ihren Besitzern beim täglichen Spaziergang kurzfristig entziehen, könnte deutlich gesenkt werden, wenn schon der Abschuss von gesetzlich geschützten Jagdhunden straffrei bleibt.

Folgen - Weiteres Vorgehen
Letztlich hat die Entscheidung der Erfurter Staatsanwaltschaft derzeit noch unabsehbare Folgen für das jagdliche Handwerk und Hundewesen sowie für alle Hundebesitzer, die im Jagdrevier wegen vermeintlichen oder tatsächlichen Fehlverhaltens in Konflikt mit einem Jäger geraten.

Es ist klar, dass dieser Sachverhalt aus der Sicht zukunftsorientierter Jäger so nicht stehen bleiben kann.
    -Der ÖJV Bayern verurteilt deshalb eindeutig diesen Jagdhundeabschuss.
    -Die Einstellung des Verfahrens ist für uns völlig unverständlich.

Der ÖJV Bayern wird sich bemühen diesem „Verfall der jagdlichen Kultur" nach Kräften entgegenzusteuern. Derzeit sind wir dabei, das Thema zu sondieren und Bundesgenossen zu gewinnen. Wir bitten Verbände, Gruppen oder auch Einzelpersonen, die uns hierbei konstruktiv unterstützen wollen, mit uns Kontakt aufzunehmen.
Dr. W. Kornder, 18. Januar 2008
(1. Vorsitzender des Ökologischen Jagdvereines Bayern e.V.)
Ulsenheim 23
91478 Markt Nordheim
Tel.09842/951370
Fax: 09842/951371
Kornder@oejv.de
www.oejv.de

Wachtelhund

Angeblich trug der erschossene Wachtel kein Signalband. Aber kann das den straffreien Abschuss des Jagdhundes begründen?

Auszug aus dem Thüringer Landesjagdgesetz

§ 42 Thüringer Landesjagdgesetz
Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen
sind befugt:
    1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen
    sowie Beizvögel abzunehmen;
    2. wildernde Hunde und streunende Katzen zu erlegen, wenn sie im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden; es sei denn, dass sich der Hund nach erkennbaren Umständen nur vorübergehend der Einwirkung seines Herrn entzogen hat. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Sie gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Führer zu seinem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes seiner Einwirkung entzogen haben.

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