Bundesverband

ÖJV Bundesvorstand

 1. Vorsitzender

Dr. Wolfgang Kornder
Ulsenheim 23
91478 Markt Nordheim
Tel.: +49 9842 951370
Mobil: +49 170 824 1240

kornder@oejv.de


2. Vorsitzender

Mathias Graf von Schwerin

Akazienallee 11

16356 Werneuchen-Hirschfelde

mathias.schwerin@oejv.de


Schatzmeister

Andreas Wittgen
Langenweg 34
33181 Wünnenberg-Fürst

anjopawi@t-online.de


Bundesgeschäftsstelle und Schriftführerin

Waltraud Sauer
Knappenstraße 116
57581 Katzwinkel
Tel.: +49 2741 991968
bund@oejv.de


Leitlinien des ÖJV Bundesverbandes


Leitbild für eine ökologisch ausgerichtete Jagd

Der ÖJV vertritt eine Jagd, die von der Achtung gegenüber den Wildtieren als Mitgeschöpfe einerseits sowie dem Respekt vor den Belangen des Grundeigentums und der Gesellschaft andererseits getragen ist. Dazu werden an den jeweiligen Lebensraum angepasste artenreiche Wildbestände mit heimischen Tierarten, angestrebt. Naturnahe Lebensräume, insbesondere standortstypische Waldgesellschaften mit einer vielfältigen autochthonen Pflanzen- und Tierwelt sollen durch die Unterstützung einer Jagd, die sich diesen Zielen unterordnet, geschaffen, erhalten bzw. gefördert werden. Zeitgemäßes ökologisches und wildbiologisches Wissen sowie umfassendes handwerkliches Können sind Grundvoraussetzungen für die ökologische Jagd.

 

Jagdliches Handeln braucht Legitimation

Jagd ist im Rahmen des Nachhaltigkeitsgrundsatzes die legitime Nutzung von Wildtieren. Ökologisches Jagen setzt den tierschutzrechtlichen Grundsatz um, dass Wildtieren keine unnötigen Störungen zugemutet oder Schmerzen zugefügt werden und sie nur bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes getötet werden dürfen. Vernünftige Gründe für die Bejagung sind:

  • eine sinnvolle Verwertung (Fleisch, Fell)
  •  die Verhütung/Bekämpfung von Tierseuchen
  • die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie des Naturhaushaltes und der Landeskultur

sofern Probleme nachgewiesen werden und durch jagdliche Regulierung behoben werden können. Das Töten von Tieren, ohne sie sinnvoll zu nutzen, widerspricht dem Grundverständnis einer ökologischen, ethisch verantwortungsvollen Jagd. Die Erlegung nur um der Trophäe willen oder das sinnlose Töten zum Ausschalten vermeintlicher Nahrungskonkurrenten (z.B. Fuchs) wird abgelehnt. Der ÖJV lehnt aus Tierschutzgründen grundsätzlich die Bau- und Fallenjagd ab. Der Abschuss wildernder Hunde und streunender Katzen ist zu verbieten bzw. nur nach behördlicher Einzelgenehmigung zuzulassen.

 

Eine ökologische Jagd schützt Eigentum und Landeskultur

Eine herausragende Aufgabe der Jagd ist die Herbeiführung lebensraumverträglicher Schalenwilddichten. Jagd muss die Entwicklung aller für den Lebensraum typischen Arten (z.B. Bäume, Sträucher und Kräuter und alle damit vergesellschafteten Tiere) sicherstellen.

Damit schafft die ökologische Jagd die Voraussetzung dafür, dass Grundeigentümer im Rahmen der rechtlichen Vorgaben alle Optionen zur Nutzung ihrer Flächen zur Verfügung haben und diese ihren individuellen Zielen gemäß nutzen können. Ein konstruktiver Dialog zwischen Jagdgenossen und Jagdausübungsberechtigten ist erforderlich, um die Belange der Grundeigentümer zeitnah beim Jagdmanagement zu berücksichtigen.

 

Wichtige Elemente dieses Dialogs sind gemeinsame Revierbegehungen sowie Monitoringverfahren, wie Weisergatter, Verbissaufnahmen und Schälschadensgutachten, die das Jagdmanagement bestimmen.

Der ÖJV tritt für eine flexiblere Gestaltung von Jagdpachtverträgen ein. Mindestpachtzeiten sind abzuschaffen. Zudem ist die Eigenbewirtschaftung zu fördern und die Verpachtung an Vereine zu ermöglichen. Wildschadensfeststellungen im Wald sind praktikabler zu gestalten, Wildschäden im Wald vollumfänglich zu ersetzen.

 

Jagd als ein Beitrag zum Naturschutz

Ökologische Jagd unterstützt wesentliche Ziele des Naturschutzes zum Erhalt einer artenreichen naturnahen Flora und Fauna. Deshalb ist in der Regel auch in Schutzgebieten die Jagd nicht nur zulässig, sondern notwendig, um die jeweiligen Schutzziele zu verwirklichen. Dabei können Einschränkungen bei bejagbaren Wildarten, Jagdmethoden und Jagdzeiten erforderlich werden. Stehen jagdliche Handlungen dem Schutzziel eindeutig entgegen, ist auf diese zu verzichten.

In Schutzgebieten, in denen natürliche Prozesse ohne Einfluss des Menschen ablaufen sollen (Nationalparks, Kernzonen von Biosphärenreservaten), hat der Nutzungsaspekt der Jagd zurückzutreten. Sie weicht einem allenfalls notwendigen Wildmanagement.

 

Der ÖJV sieht sich auch für Tierarten in der Verantwortung, die nicht dem Jagdrecht unterliegen und vom Naturschutzrecht geschützt sind. Insofern sollten Schutz und Jagd der Tiere flexibler gestaltet werden und einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen. Eine regionale Anpassung ist sinnvoll.

Die Verwendung von bleifreier Munition trägt zum Arten-, Tier- und Umweltschutz bei und gewährleistet unbelastetes Wildbret.

 

Jagdbare Tiere

Aus den Inhalten dieser Leitlinien lassen sich Tierarten ableiten, die genutzt werden können oder reguliert werden müssen. Damit Tiere jagdbar sind, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Tierart muss im jeweiligen Bundesland in gesicherter Anzahl vorkommen
  • Die Tierart muss nachhaltig genutzt werden oder
  • eine Regulation muss notwendig sein

Jagdliche Methoden müssen geeignet, zielführend und erforderlich sein.

 

Ökologisches Wissen und handwerkliches Können sind Pflicht

Jagd setzt wie jedes Handwerk Können voraus. Daher steht am Anfang der praktischen Jagdausübung eine solide fachliche und praxisnahe Ausbildung, die durch eine kontinuierliche Weiterbildung ständig ergänzt wird. Gesicherte Erkenntnisse der Wissenschaft müssen bei der Aus- und Weiterbildung von Jägern berücksichtigt werden. Ergeben sich Konflikte zwischen widerstrebenden Belangen, ist eine sorgfältige Abwägung fundierter Argumente notwendig (z.B. Jagdzeit im Januar).

Das jagdliche Wissen ist durch verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen zu erweitern. Die Schießfertigkeit ist regelmäßig durch Nachweise zu überprüfen.

 

Wildregulation braucht Flexibilität und Eigenverantwortung

Behördliche Abschusspläne haben nur dort Sinn, wo sie zum Schutz vor der Übernutzung einer Wildpopulation oder zur Durchsetzung angepasster Wildbestände unerlässlich sind. Beim Rehwild soll der behördliche Abschussplan nur in den Fällen beibehalten bleiben, in denen im Rahmen revierbezogener Verbissgutachten ein untragbarer Schaden konstatiert wurde. Allgemein sind beim Schalenwild Mindestabschusspläne getrennt nach Geschlechtern völlig ausreichend.

 

Zeitgemäßes Jagdmanagement

Wild braucht Ruhe vor unnötigen jagdlichen Störungen. Die Jagdstrategien haben dies zu berücksichtigen. Vorzugsweise sollen daher Jagdmethoden angewendet werden, welche dem Wild möglichst wenig Stress bereiten. Daher ist denjenigen Jagdstrategien und -methoden der Vorzug zu geben, welche den größten Erfolg bei geringster Störung versprechen. Schwerpunkt- und Intervallbejagung, verbunden mit Jagdruhephasen einerseits, kombiniert mit Sammelansitzen sowie (möglichst revierübergreifenden) Drück- und Stöberjagden sind zielführende Elemente einer ökologischen und tierschutzgerechten Jagdausübung. Dazu bedarf es der Synchronisierung der Jagdzeiten unter Berücksichtigung der regionalen Aktivitätsphasen des Wildes. Jagdruhephasen z. B im Februar/März bzw. in den Sommermonaten gehören zu einem zeitgemäßen Jagdmanagement.

Wildtiere sind an alle Nahrungsengpässe und Wildkrankheiten vielfältig natürlich angepasst. Es braucht keine Fütterung, Äsungsverbesserung, Impfungen oder Medikamente. Kirrungen sind, falls überhaupt erforderlich, so restriktiv einzusetzen, dass keine Folgen für die Populationsdynamik zu erwarten sind.

Zur Verhütung von nicht tragbaren Wildschäden können, insbesondere beim Schwarzwild, Nachtjagd und Saufänge (Genehmigungsvorbehalt!) notwendig werden. Hierfür sind die entsprechenden technischen Einrichtungen und Instrumente zuzulassen.

 

Geeignete Jagdhunde gehören zur ökologischen Jagd

Die Inhalte von Hundeprüfungen sind rasseunabhängig an die jagdliche Praxis anzupassen. Die Ausrichtung der Prüfungen darf nicht auf die Landesjagdverbände beschränkt bleiben. Eine Ausbildung oder Prüfung an lebenden Tieren (z. B. an Fuchs und Ente) ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sollte es in begründeten Fällen notwendig sein, sind objektive Normen und Belange des Tierschutzes einzuhalten. Zum erfolgreichen Jagen auf Schalenwild sind geeignete Stöberhunde unverzichtbar. Dabei ist ein Überjagen durch organisatorische Vorkehrungen grundsätzlich zu vermeiden. Reviernachbarn haben überjagende Hunde zu dulden.

 

Ökologische Jagd in der Öffentlichkeit

Der ÖJV sucht den Kontakt zur Öffentlichkeit durch Fachveranstaltungen und Veröffentlichungen, um die Jagd von Klischees zu befreien, ein zukunftsfähiges Modell der Jagd anzubieten und ihre Bedeutung als gestaltendes Handwerk der Landnutzung zum Wohle aller zu verdeutlichen. Der ÖJV ist insbesondere Ansprechpartner für die Zusammenhänge von Landschaft, Lebensräumen, Wild und Jagd. Er ist überparteilich und unabhängig.

Die Begriffe „Hege“ und „Waidgerechtigkeit“ sind tief in einem traditionellen Jagdverständnis verwurzelt, das die Jagd als Selbstzweck ansieht. Diese Begriffe sind deshalb mit dem Jagdverständnis des ÖJV unvereinbar.

Nicht das Erscheinungsbild der Jagd muss sich ändern - die Jagd an sich muss sich ändern, um Glaubwürdigkeit zu gewinnen.


Satzung des Ökologischen Jagdverbands (ÖJV)

Satzung des Ökologischen Jagdverbands (ÖJV) Die Satzung vom 25. April 2015 wurde überarbeitet und am 23. September 2023 von der Bundesdelegiertenversammlung in 07551 Jena OT Zöllnitz beschlossen.


Präambel

Die bestehenden Ökologischen Landesjagdvereine und -verbände haben sich in einem Bundesverband zusammengeschlossen. Dieser soll die Interessenvertretung der verschiedenen Vereine bündeln und koordinieren, soweit dies auf den länderübergreifenden Ebenen des Bundes, Europas und der Internationalen Gemeinschaft geboten oder dienlich ist.


Der Bundesverband ist ein Dachverband, der die Selbstständigkeit seiner Mitgliedsvereine respektiert und fördert. Er kann Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der Landesverbände und assoziierten Mitglieder leisten und für selbige sprechen.


Der Bundesverband hat als Leitbild seiner Arbeit die „Leitlinien des ÖJV“, welche der gemeinsame Nenner aller Mitgliedsvereine ist, und passt sie den jeweiligen Gegebenheiten und Anforderungen an.


1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Bundesverband führt den Namen „Ökologischer Jagdverband e.V.“

(2) Die Kurzbezeichnung lautet „ÖJV“

(3) Der ÖJV hat seinen Sitz in Selb

(4) Geschäftsjahr des ÖJV ist das Kalenderjahr


2. Aufgaben und Ziele

§ 2 Aufgaben und Ziele des ÖJV

(1) Die Pflege und Weiterentwicklung einer Jagdausübung, die ökologisch verträglich ist, sich an den Erkenntnissen der Wildbiologie orientiert, den berechtigten Belangen des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes nicht entgegensteht, und sich auf die Bejagung von Wildarten beschränkt, die sinnvoll zu verwerten sind oder deren Bejagung aus einem anderen vernünftigen Grund erforderlich ist, zum Beispiel aus Gründen der Seuchenabwehr, des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes, aus wissenschaftlichen Gründen, der Landeskultur, zu Lehr- und Forschungszwecken oder zum Schutz des Eigentums.

(2) Das Satzungsziel wird durch Einflussnahme auf Gesetzesvorhaben, Unterstützung von Forschungsvorhaben, Lehrveranstaltungen, durch die Herausgabe von Schriften und durch die Beteiligung an der öffentlichen Diskussion über Jagd, Wild und Naturhaushalt verwirklicht.

(3) Die Förderung einer ökologisch ausgerichteten Landnutzung.

(4) Die Mitwirkung bei der Normfindung soweit diese den Bereich der Jagd betrifft, um den rechtlichen Rahmen für die Jagdausübung den ökologischen und jagdpraktischen Erfordernissen anzugleichen und um diesen den sich wandelnden Gegebenheiten und Anforderungen anzupassen.

(5) Die Aus- und Fortbildung sowie die Pflege persönlichen Gedanken- und Erfahrungsaustausches.

(6) Die Förderung von Beispielrevieren für ökologische Jagdausübung, möglichst mit wissenschaftlicher Begleitung.


3. Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der ÖJV dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Mittelverwendung

(1) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands, ausgenommen Strukturbeihilfen für die Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Gründung oder Erhaltung einer Landesvereinigung oder eines Landesverbandes. Verfahren und Zuwendungshöhe regelt ein Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung.

(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die für den Bundesverband ausschließlich ehrenamtlich erfolgen darf, sind eine angemessene Aufwandsentschädigung und die Erstattung von Auslagen nur im Rahmen der Haushaltsmittel durch einen Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung möglich.

(3) Ausgenommen von der ausschließlich ehrenamtlichen Tätigkeit für den Bundesverband nach §4 Abs. 2 sind Angestellte des Bundesverbands.

(4) Der Bundesverband darf Aufgaben an Tochterorganisationen übertragen, welche, für sich genommen, als Wirtschaftsbetrieb arbeiten können. Die Aufsicht obliegt je 2 gewählten Mitgliedern des Vorstands und der Bundesdelegiertenversammlung.


4. Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder des Ökologischen Jagdverbandes können nur die in den deutschen Ländern bestehenden Landesvereinigungen und Landesverbände werden („Ökologische Jagdvereine“).

(2) Ebenfalls Mitglieder sein können andere bundesweit tätige Verbände der Land- und Forstwirtschaft, des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes („assoziierte Mitglieder“); sie können gem. § 7 Abs. 2 dieser Satzung in den ÖJV aufgenommen werden.


§ 6 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

(1) Landesvereinigungen und Landesverbände eines oder mehrerer deutscher Bundesländer können aufgenommen werden, wenn sie a. die Satzung und die Leitlinien des ÖJV für die eigene Arbeit akzeptieren und als Verpflichtung beschlossen haben; b. im Vereinsregister eingetragen sind; c. als gemeinnützig anerkannt sind und d. zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahme mindestens drei Jahre bestehen.

(2) Die Landesvereinigungen arbeiten selbständig und verwalten sich eigenständig.


§ 7 Aufnahme in den ÖJV

(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Bundesdelegiertenversammlung auf Antrag. Für die Aufnahme ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

(2) Andere bundesweit tätige Verbände der Land- und Forstwirtschaft, des Natur-, Umwelt und Tierschutzes können auf Antrag als „assoziierte Mitglieder“ durch die Bundesdelegiertenversammlung aufgenommen werden. Für die Aufnahme ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Nach Aufnahme können sie bei der Bundesdelegiertenversammlung einen Vertreter mit Stimmrecht stellen.


§ 8 Mitgliedschaft in anderen Verbänden

(1) Auf Antrag des Bundesvorstandes und durch Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung kann der ÖJV die Mitgliedschaft in anderen nationalen und internationalen Vereinigungen beantragen und beitreten, bzw. eine bestehende Mitgliedschaft beenden.


§ 9 Ende der Mitgliedschaft im ÖJV

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung der Landesvereinigung, der Landesverbände oder des assoziierten Mitgliedes mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung der Mitglieder.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss der Landesvereinigung oder eines assoziierten Mitglieds.

Ein solcher Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

▪ sich wiederholt verbandsschädigend verhält;

▪ die Ziele und Leitlinien des Bundesverbands nicht achtet oder dagegen verstößt;

▪ seiner Beitragspflicht trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

(3) Über den Ausschluss entscheidet die Bundesdelegiertenversammlung auf schriftlich begründeten Antrag der einfachen Mehrheit des Bundesvorstandes. Dem Mitglied ist auf der Bundesdelegiertenversammlung Gelegenheit zur Anhörung und Stellungnahme zu geben. Für den Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Mitglieder, gegen die ein Ausschlussverfahrens läuft, haben in dieser Sache kein Stimmrecht.


5. Rechte und Pflichten

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben die Interessen und Leitlinien des ÖJV zu vertreten und dessen Ziele durch Zusammenarbeit und laufende Information zu fördern.

(2) Die Satzungen und Vereinbarungen der Mitglieder mit Dritten dürfen nicht im Gegensatz zur Satzung und zu den Leitlinien des ÖJV stehen.

(3) Alle Mitglieder haben Sitz-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht auf der Bundesdelegiertenversammlung nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 und 2 dieser Satzung, und gleiche Rechte im Bundesvorstand.


6. Beiträge und Umlagen

§ 11 Beiträge der Mitglieder

(1) Die Mitglieder entrichten alljährlich einen Beitrag an den Bundesverband. Die Höhe der Beiträge für die Landesvereinigungen, Landesverbände und die assoziierten Mitglieder beschließt die Bundesdelegiertenversammlung auf Antrag des Bundesvorstands. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Wird kein Antrag angenommen, haben die Mitglieder den letzten Beitrag, der auf einer Bundesdelegiertenversammlung beschlossen wurde, zu entrichten.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist zum Beginn eines Kalenderjahres fällig.


§ 12 Umlagen

(1) Zur Finanzierung außerordentlicher Ausgaben, die der Bundesverband nicht tragen kann, kann die Bundesdelegiertenversammlung auf Antrag des Bundesvorstands den Mitgliedern eine Sonderabgabe in maximal sechsfacher Höhe der geltenden Umlage auferlegen. (2) Über die Notwendigkeit und Höhe einer Umlage entscheidet die Bundesdelegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit.


7. Organisation des ÖJV

§ 13 Organe des ÖJV Die Organe des ÖJV sind:

(1) der Bundesvorstand, bestehend aus Mitgliedern kraft Amtes und gewählten Mitgliedern;

(2) die Bundesdelegiertenversammlung.


7a. Bundesvorstand

§ 14 Mitglieder, Tagung und Beschlussfassung des Bundesvorstandes

(1) Der Bundesvorstand besteht aus Mitgliedern kraft Amtes in ihrer Funktion als Vorsitzende der Mitglieder und durch die Bundesdelegiertenversammlung gewählten Mitgliedern.

a. Mitglied des Bundesvorstands kraft Amtes sind alle Landesvereinigungen, nicht die assoziierten Mitglieder. Sie können eines oder mehrere ihrer eigenen Vorstandsmitglieder entsenden, haben bei Abstimmungen aber je Vereinigung nur eine kollektive Stimme;

b. gewählte Mitglieder müssen einer Landesvereinigung oder einem Landesverband angehören.

(2) Der Bundesvorstand muss jährlich in ordentlicher Versammlung tagen. Die Einberufungsfrist hierfür beträgt vier Wochen. Auf Antrag jedes Mitglieds können Gäste hinzugezogen werden; hierüber entscheidet der Bundesvorstand vor der Einberufung mit einfacher Mehrheit. Eine Versammlung kann auch als Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden.

(3) Zur Einberufung einer außerordentlichen Versammlung des Bundesvorstands ist eine Frist von zwei Wochen nötig. Einberufen werden kann sie auf Antrag von mindestens einer Landesvereinigung oder auf Verlangen des BGB-Vorstandes. Eine außerordentliche Versammlung kann auch als Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden.

(4) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Wenn diese Zahl nicht erreicht wird, ist eine zweite ordentliche Sitzung mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen, bei außerordentlichen Versammlungen von zwei Wochen einzuberufen. Dese Sitzung ist in jedem Fall beschlussfähig. Schriftliche Beschlussfassung zu einzelnen Punkten - auch per E-Mail – ist an Stelle einer Sitzung zulässig, wenn kein Bundesvorstandsmitglied dem widerspricht. Hierfür muss eine Frist von mindestens zwei Wochen eingeräumt werden.

(5) Für Anträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich, Enthaltungen sind unzulässig.


 § 15 Aufgaben des Bundesvorstandes

(1) Der Bundesvorstand

• bereitet für die Bundesdelegiertenversammlung durch Diskussion und Recherche für die Bundesdelegiertenversammlung soweit wie möglich abgestimmte Beschlussentwürfe vor, insbesondere auch für die Haushaltspläne des ÖJV, und prüft die vorangehenden Ratifikationen nach § 20 Abs. 10.;

• fördert die Zusammenarbeit und den Zusammenhalt der selbständigen Landesvereinigungen und Landesverbände durch Beratung und Entwicklung von Zielen;

• sorgt für den Vollzug der Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung;

• entscheidet über die Begründung und Beendigung von Arbeits- und sonstigen Vertragsverhältnissen von Mitarbeiter/innen.

(2) Der Bundesvorstand hat weiter das Recht, zeitlich dringende und unaufschiebbare Entscheidungen aus dem Aufgabenbereich der Bundesdelegiertenversammlung zu treffen. Es obliegt dann der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Bundesdelegiertenversammlung, diese zu bestätigen oder sie rückgängig zu machen, soweit dies möglich ist.

(3) Der Bundesvorstand hat auch bei der Anwendung von § 15 Abs. 2 nicht das Recht zur Entlastung des Bundesvorstandes und der Kassenprüfer, kein Recht zur Wahl und kein Recht auf Satzungs-, Leitlinien- und Geschäftsordnungsänderungen. Eine Ausnahme bildet § 22 der Satzung („Salvatorische Klausel“).

(4) Der Bundesvorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Arbeitskreise bilden und einen Beirat berufen.


§ 16 Gewählte Mitglieder, Sitzungen und Beschlussfassung

(1) Für den Bundesvorstand werden die folgenden weiteren Positionen nach Maßgabe des § 14 Abs.

1 b) gewählt, wobei jedes Mitglied kraft Amtes eine Stimme hat:

▪ erste/erster Vorsitzende/r;

▪ stellvertretende/stellvertretender Vorsitzende/r;

▪ Schatzmeister/in und

▪ Schriftführer/in.

Diese Wahl ist nach § 20 Abs. 1 geheim; sie hat auf der Bundesdelegiertenversammlung stattzufinden.

(2) Der BGB-Vorstand (geschäftsführender Vorstand) im Sinne von § 26 BGB besteht aus • erstem Vorsitzenden/erster Vorsitzender • stellvertretendem Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden

(3) Die gewählten Mitglieder des Bundesvorstandes sind von dem/der ersten Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich, schriftlich mit einer Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu einer Sitzung einzuladen. Diese Sitzung soll ggf. der Gesamt-Bundesvorstandssitzung vorangehen und diese vorbereiten. § 14 Abs. 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 gelten entsprechend.


7b. BGB-Vorstand

§ 17 Aufgaben des BGB-Vorstandes

(1) Der/Die Erste und Zweite Vorsitzende vertreten jeder für sich allein den Bundesverband gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der BGB-Vorstand kann alle Angelegenheiten regeln, soweit sie nicht der Bundesdelegiertenversammlung oder dem Bundesvorstand vorbehalten sind, vor allem die laufenden Geschäfte zwischen den Sitzungen des Bundesvorstandes. Er kann hierfür jederzeit weitere Mitglieder des Bundesvorstandes hinzuziehen. Der BGB-Vorstand ist dem GesamtBundesvorstand jederzeit Rechenschaft schuldig.

(3) Insbesondere:

▪ organisiert er die Vorbereitung und den Ablauf der Bundesdelegiertenversammlungen und Bundesvorstandssitzungen;

▪ übernimmt er die Vorprüfungen von Anträgen;

▪ erstellt er Entwürfe für den Haushaltplan;

▪ dokumentiert und kontrolliert er den Vollzug der Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung;

▪ unterstützt und kontrolliert er die Arbeitskreise;

▪ vertritt er den Verein rechtlich und wirtschaftlich nach außen;

▪ verfolgt er die Gesetzgebung, Jagd- und Umweltpolitik und sorgt für die Information der Mitglieder über bundesweite und relevante Themen, z. B. durch einen digitalen Infobrief und Präsenz in sozialen Medien, regelmäßige Informationen in der Zeitschrift ÖKOJAGD etc.


7c. Bundesdelegiertenversammlung

§ 18 Mitglieder, Tagung und Beschlussfassung der Bundesdelegiertenversammlung

(1) In die Bundesdelegiertenversammlung entsendet jede Landesvereinigung bis 100 Mitglieder drei Delegierte, und einen zusätzlichen Delegierten je weitere „angefangene“ 100 Mitglieder. Maßgebend ist der gemeldete Mitgliederstand einer Landesvereinigung oder Landesverbandes zum 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres. Die Auswahl der Delegierten ist in den Landesvereinigungen oder Landesverbände zu regeln. Im Fall einer Verhinderung von ordentlichen Delegierten sind möglichst Ersatzdelegierte zu entsenden; Stimmenhäufung auf Vertreter und Vertretung durch andere Vereinigungen sind nicht zulässig.

(2) Andere bundesweit tätige Verbände der Land- und Forstwirtschaft, des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes, die assoziierte Mitglieder im ÖJV sind, stellen jeweils einen Delegierten.

(3) Die Mitglieder des Bundesvorstands und die Kassenprüfer sind neben den Bundesdelegierten ebenfalls Mitglieder der Bundesdelegiertenversammlung.

(4) Alle anwesenden Mitglieder der Bundesdelegiertenversammlung haben Sitz-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Ausnahmen bilden die Kassenprüfer, die, sollten sie weder Bundesvorstandsmitglied noch Delegierte sein, kein Stimmrecht haben.

(5) Der Bundesvorstand hat die Bundesdelegiertenversammlung mindestens alle zwei Jahre mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die schriftliche Einladung auf elektronischem Wege ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder wenn mindestens ein Viertel der satzungsgemäßen Zahl der Delegierten dies schriftlich unter Nennung vom Gründen verlangen, beruft der Bundesvorstand die Delegierten zu einer außerordentlichen Versammlung ein. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit. Für diese Entscheidung ist eine schriftliche Abstimmung mit einer Frist von zwei Wochen nötig, diese ist auch per E-Mail zulässig.


§ 19 Aufgaben der Bundesdelegiertenversammlung

(1) Die Bundesdelegiertenversammlung hat zur Aufgabe:

• Überwachung der Wahl der gewählten Bundesvorstandsmitglieder nach § 16 Abs. 1;

• Wahl der Kassenprüfer;

• Entgegennahme des Berichts des Bundesvorstands;

• Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;

• Kontrolle und Entlastung des Bundesvorstands;

• Beschluss von Geschäfts- und Vergütungsordnungen;

• Beschluss von Programmen, Abgabe von Grundsatzerklärungen und Aufstellung von Leitlinien; • Änderungen der Satzung; • Änderungen der Leitlinien;

• Beschluss, Änderung, Streichung von Geschäftsordnungen;

• Ernennung eines/r Ehrenvorsitzenden;

• Entscheidung über die Mitgliedschaft des Verbandes in anderen Organisationen;

• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern nach § 7 und § 9 Abs. 4 der Satzung;

• Festsetzung der Höhe der Beiträge und ggf. von Umlagen;

• Beschluss über die grundsätzliche Beschäftigung von Angestellten und ihre Bezahlung;

• Abstimmung über sonstige Anträge, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Organe des ÖJV fallen;

• Auflösung des Verbands.

2) Die Bundesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der nach § 18 Abs. 1 entsendbaren Delegierten anwesend ist. Wenn diese Zahl nicht erreicht wird, ist eine zweite Versammlung mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Diese Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Eine Versammlung kann auch als Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden.


§ 20 Wahlen und Abstimmungen auf der Bundesdelegiertenversammlung

(1) Die Wahlen sind geheim.

(2) Die gewählten Mitglieder des Bundesvorstandes werden alle vier Jahre auf der Bundesdelegiertenversammlung nach § 16 Abs. 1 gewählt; jedes Mitglied einer ÖJV-Landesvereinigung oder Landesverbandes ist passiv wahlberechtigt. Findet sich kein Kandidat, bleibt das Amt unbesetzt und wird von den anderen Vorstandsmitgliedern kommissarisch übernommen.

(3) Kassenprüfer/Kassenprüferinnen werden alle vier Jahre gewählt.

(4) Beim Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds während der Amtszeit muss für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen eine Nachwahl auf der nächsten Delegiertenversammlung erfolgen. Bis dahin wird vom Bundesvorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied geheim gewählt. Findet sich kein Kandidat, bleibt das Amt unbesetzt und wird von den anderen Vorstandsmitgliedern kommissarisch übernommen. Beim Ausscheiden eines oder beider Kassenprüfer während der Amtszeit haben die nachgewählten Kassenprüfer im Anschluss an die Bundesdelegiertenversammlung die Kasse für die betreffenden Jahre rückwirkend zu prüfen. Über die Entlastung wird an der nächsten Bundesdelegiertenversammlung abgestimmt.

(5) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, ansonsten findet ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht ein Bewerber auch im zweiten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der Stimmen, folgt eine dritte Stichwahl mit den Ökologischer Jagdverband e.V. (ÖJV) 10 beiden Bewerbern, welche im zweiten Wahlgang die beiden höchsten Stimmzahlen auf sich vereinigen konnten; es entscheidet im dritten Wahlgang die höhere Stimmenanzahl, bei Gleichstand entscheidet das Los.

(6) Abstimmungen finden in der Regel offen per Akklamation statt. Auf Antrag eines Delegierten ist schriftlich abzustimmen.

(7) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, Enthaltungen zählen nicht, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(8) Bei Wahlen und Abstimmungen sind Stimmenübertragung und Stimmenhäufung nicht möglich, jedes stimmberechtigte Mitglied der Bundesdelegiertenversammlung hat nur eine Stimme.

(9) Leitlinienänderungen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbands erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten.

(10) Ratifizierungsgebot: Angelegenheiten nach Abs. 9 und andere wichtige Angelegenheiten sollen vor einer Beschlussfassung der Bundesdelegiertenversammlung zuvor in den Landesvereinigungen vorbesprochen und dort durch Beschlussfassung der Versammlung oder des Vorstandes der Landesvereinigungen positiv oder negativ ratifiziert werden. Dieses Vor-Votum bindet die Landesvereinigung nicht in Wahlen oder Abstimmungen nach dieser Satzung, es ist jedoch dem Bundesvorstand rechtzeitig vor der Bundesdelegiertenversammlung zur Kenntnis zu bringen.


8. Auflösung des Verbands

§ 21 Auflösung des Verbandes

(1) Bei Auflösung des Bundesverbands fällt das Restvermögen an die Landesvereinigungen und Landesverbände im Verhältnis zu ihrer Mitgliederzahl soweit diese als gemeinnützig anerkannt sind.

(2) Das den Landesvereinigungen und Landesverbänden übertragene Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Umwelt-, Natur-, Arten- oder Tierschutzes zu verwenden.


§ 22 Salvatorische Klausel

Wenn das Registergericht oder die Finanzbehörde eine Satzungsänderung verlangen, kann diese Änderung statt durch die Bundesdelegiertenversammlung durch Beschluss des Bundesvorstandes herbeigeführt werden.


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